Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12.11.2009 (Az. I ZR 160/07) entschieden:

1. Sendender i.S. von § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, § 20 UrhG ist im Falle einer Kabelweitersendung allein derjenige, der darüber entscheidet, welche Funksendungen in das Kabel eingespeist und an eine Öffentlichkeit weitergeleitet werden, nicht dagegen derjenige, der lediglich die hierfür erforderlichen technischen Vorrichtungen bereitstellt und betreibt. Überträgt der Betreiber eines Kabelnetzes Funksendungen durch Einspeisung in eine Kabelanlage aufgrund einer eigenen Entscheidung – und nicht lediglich als Dienstleister beim Signaltransport – weiter, sendet er selbst und ist dafür selbst urheberrechtlich verantwortlich.


2. Der zwischen der Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen mbH (VG Media) und Kabelnetzbetreibern im Jahr 2003 geschlossene „Vertrag über die Vergütung der Nutzung der terrestrisch und satellitär herangeführten Programme der Hörfunk- und Fernsehunternehmen in den Breitbandkabeln der Kabelnetzbetreiber“ (Regio-Vertrag) regelt auch das Recht, Sendesignale über Verteileranlagen in Gästezimmer von Beherbergungsbetrieben weiterzuleiten. 

(Leitsätze des Gerichts)

Zum Sachverhalt:

Es klagte die Interessenvertretung vieler Hörfunk- und Fernsehsender (VG Media) gegen einen Hotelbetreiber, der zur Versorgung seiner Gästezimmer mit Fernsehprogrammen mit dem Kabelnetzbetreiber Tele Columbus einen Anschlussvertrag geschlossen hatte. Tele Columbus übernahm zunächst die Programme an der Grundstücksgrenze aus dem überregionalen ish-Netz (neu: Unity Media) und leitete sie via Verteilanlage in die einzelnen Hotelzimmer weiter.

VG Media verklagte nun den Hotelbetreiber auf Unterlassung, da dieser trotz genereller Regelung der ish mit der VG GmbH (Regio-Vertrag) die Kabelweiterleitung ohne Berechtigung nach dem Regio-Vertrag selbst vorgenommen haben soll.

Der BGH wies die Klage nun ab. Nach Ansicht des höchsten deutschen Zivilgerichts greife die Weiterleitung der Programme von der Grundstückgrenze bis zu den Geräten in den Hotelzimmern zwar grundsätzlich in das Weitersenderecht der Fernsehsender ein. Allerdings nehme diese Weitersendung nicht der Hotelbetreiber, sondern die Firma Tele Columbus vor. So könne allein in der Bereitstellung von Fernsehgeräten sowie einer Beauftragung eines Netzbetreibers zur Weiterleitung der Sendesignale noch keine Weitersendung des Hoteliers gesehen werden. Auch Tele Columbus habe im Rahmen der ihr von der ish eingeräumten Weitersenderechte gehandelt.

Kommentar:

Mit vorliegender Entscheidung stellt der BGH allgemeingültig fest, dass Fernsehsender oder deren Verwertungsgesellschaften keine Ansprüche gegen Hoteliers haben, die den Betreib eines Hausverteilnetzes auf einen Kabelnetzbetreiber übertragen haben. Allerdings gibt dieses Urteil einem Hotelbetreiber, der das Hausverteilnetz doch selbst betreibt und seine Signale via Satellit, Kabel oder DVB-T empfängt, keine Rechtssicherheit. Hier könnten ggf. weiterhin Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden.