Der Bundesgerichtshof hat kürzlich mit Urteil vom 29.06.2010 (Az. KZR 31/08, vgl. BGH-Pressemitteilung Nr. 132/2010 vom 29.06.2010) entschieden, dass der Mobilfunkanbieter E-Plus die Nutzung seiner SIM-Karten in sogenannten GSM-Gateways verbieten darf.

Gateways sind Geräte, mit denen Anrufe aus dem Festnetz angenommen und unter Verwendung einer SIM-Karte in das Mobilfunknetz des Angerufenen weitergeleitet werden können. Eine Einspeisung des Festnetzanrufes in das Mobilfunknetz an einem festen Übergabepunkt (Interconnection-Punkt) ist dabei nicht notwendig.

Zum Sachverhalt:

E-Plus verklagte eine Kundin, die SIM-Karten des E-Plus-Netzes zu entsprechenden Endnutzerbedingungen (AGB) erwarb und diese dann ohne auf ihre Verwendungsabsicht hinzuweisen in GSM-Gateways einsetzte. E-Plus gingen durch dieses Handeln Entgelte verloren und nahm die Beklagte daraufhin auf Unterlassen und Schadensersatz in Anspruch. Gegen die Klage erhob die Kundin Wiederklage und wollte damit eine Genehmigung zur Nutzung von SIM-Karten in GSM-Gateways erreichen.

Zunächst gab das Berufungsgericht (OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.03.2008, Az. VI U (Kart) 29/06/10) der beklagten Kundin teilweise Recht. Demnach missbrauchte E-Plus unter Verstoß gegen Art. 82 des EG-Vertrages (heute Art. 102 der Verträge von Lissabon) ihre marktbeherrschende Stellung auf dem maßgeblichen Markt der Zustellung von Anrufen in ihrem Mobilfunknetz, wenn sie den Einsatz von GSM-Gateways mit ihren AGB generell ausschließe. E-Plus sei demgegenüber aber nicht verpflichtet, die Karten zu Endkunden-Konditionen zur Verfügung zu stellen. Daher dürfe sie ein angemessenes Entgelt verlangen und zusätzlich den Einsatz von GSM-Gateways betreffende Nutzungsbedingungen vereinbaren.

Der BGH vertritt nun eine andere Auffassung. Nach Ansicht der Bundesrichter handelt die Firma E-Plus durch ihre Weigerung, eine SIM-Karten-Benutzung in GSM-Gateways zuzulassen, nicht missbräuchlich iSv Art. 82 EGV. Entscheidend hierfür sei, dass der Zugang zum E-Plus-Mobilfunknetz durch Verfügung der Bundesnetzagentur nach § 21 TKG insoweit reguliert worden ist, dass E-Plus die Zusammenschaltung ihres Netzes mit anderen Telefonnetzen an einem festen Übergabepunkt (Interconnection-Punkt) zu einem von der Bundesnetzagentur geregelten Verbindungsentgelt gestatten muss. Obwohl das Unternehmen für bestimmte Telefondienstleistungen eine marktbeherrschende Stellung einnehme, handele es grundsätzlich nicht missbräuchlich, wenn es den Zugang zu einem von ihm bestimmten Markt nur unter den von der Bundesnetzagentur als Regulierungsbehörde nach § 21 TKG festgesetzten Bedingungen gewähre.