Ganz aktuell hat der BGH zu Preissuchmaschinen ein wichtiges wettbewerbsrechtliches Urteil erlassen. Danach müssen Onlineshopbetreiber, die bei Preissuchmaschinen wie ciao, idealo ect. teilnehmen, bei Preiserhöhungen aufpassen.

Der Sachverhalt ist ganz einfach: Der Onlineshopbetreiber hat seinen Preis für ein bestimmtes Produkt, das auch in einer Preissuchmaschine gelistet ist, hochgesetzt. Er hat den Suchmaschinenbetreiber hierüber zeitgleich informiert. Nur die Umsetzung dort dauerte etwas länger, so dass in der Preissuchmaschine eine zeitlang noch der alte, günstigere Preis angezeigt wurde. Die Vorinstanzen urteilten noch unterschiedlich. Während das Landgericht Berlin hierin keinen Wettbewerbsverstoß sah, wurde dieser vom Kammergericht Berlin bejaht. Der BGH hat die Entscheidung des KG bestätigt, also einen Verstoß ebenfalls angenommen. Argument: der Verbraucher erwarte höchstmögliche Aktualität. Hier ein Zitat aus der Pressemitteilung des BGH:

Der durchschnittlich informierte Nutzer eines Preisvergleichsportals verbindet mit den ihm dort präsentierten Informationsangeboten regelmäßig die Erwartung einer höchstmöglichen Aktualität. Zwar sind Verbraucher heute mit den Besonderheiten des Internets und damit auch mit dessen technischen Grenzen weitgehend vertraut. Sie gehen aber davon aus, dass die in einer Preissuchmaschine angebotenen Waren zu dem dort angegebenen Preis erworben werden können, und rechnen nicht damit, dass die dort angegebenen Preise aufgrund von Preiserhöhungen, die in der Suchmaschine noch nicht berücksichtigt sind, bereits überholt sind. Die Irreführung der Verbraucher wird auch durch den Hinweis „Alle Angaben ohne Gewähr!“ in der Fußzeile der Preisvergleichsliste nicht verhindert. Durch einen Klick auf diesen Hinweis öffnet sich ein Fenster mit einem weiteren Text, aus dem sich ergibt, dass „eine Aktualisierung in Echtzeit … aus technischen Gründen nicht möglich [ist], so dass es im Einzelfall insbesondere hinsichtlich der Verfügbarkeit bzw. der Lieferzeit von Produkten zu Abweichungen kommen kann“.

Insbesondere liege auch eine spürbare Beeinträchtigung vor (vgl. § 3 Abs. 1 UWG).

Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. Sobald diese veröffentlicht sind, werde ich an dieser Stelle darüber berichten.

Praxistipp: Auch ohne Vorliegen der Entscheidungsgründe kann es nur eine Konsequenz aus diesem Urteil für Shopbetreiber geben: wenn es zu Preiserhöhungen kommt, müssen diese vorab der Suchmaschine mitgeteilt und von dieser auch umgesetzt werden. Die Umsetzung ist zu überprüfen, bevor der Preis tatsächlich auch im Onlineshop umgestellt werden kann. Die Suchmaschinenbetreiber werden jetzt wahrscheinlich Mittel und Wege finden, dies softwaretechnisch unkompliziert zu unterstützen. Denn sonst müssten Shopbetreiber viel Zeit in die Kontrolle der Preiserhöhung investieren, gerade bei häufig wechselnden Preisen und einem großen Produktangebot. Eigentlich sollte dies automatisiert erfolgen können. Natürlich können Preise in den Shops jederzeit herabgesetzt werden. Denn dann liegt kein Wettbewerbsvorteil vor, wenn in der Suchmaschine noch nicht der niedrigere, aktuelle Preis angezeigt wird.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 56/2010 zum Urteil vom 11. März 2010 – I ZR 123/08