Mit Urteil vom 30.04.2009 ( Az. I ZR 117/07) hat der BGH entschieden, dass der bloße Hinweis in der Wer­bung eines Blut­spen­de­diens­tes auf eine Auf­wands­ent­schädigung für die Spender, die sich am un­mit­tel­ba­ren Auf­wand ori­en­tiert (§ 10 Satz 2 Trans­fu­si­ons­ge­setz), nicht gegen das Wer­be­ver­bot nach § 7 Abs. 3 HWG verstößt (Leitsatz des Gerichts).

Zum Sachverhalt:

Die streitenden Parteien betreiben Blutspendedienste, die dafür werben, Blut zu spenden. Das gespendete Blut wird dann zu Blutprodukten aufbereitet und weiter verkauft. Der beklagte Blutspendedienst schaltete Ende 2005 eine Anzeige, in der es unten in einem grau unterlegten Block heißt: „Übrigens: der spendenden Person kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden, die sich an dem unmittelbaren Aufwand je nach Spendenart orientieren soll (Transfusionsgesetz § 10,2)“. Die Klägerin beanstandete die Anzeige wegen des enthaltenen Hinweises auf Zahlung einer Aufwandsentschädigung. Die Beklagte machte demgegenüber geltend, es handele sich bei dem der Anzeige enthaltenen Hinweis lediglich um eine sachliche Information, von der keine Anlockwirkung auf mögliche Blutspender ausginge. Das LG sowie das Berufsgericht verurteilten die Beklagte. Die Revision vor dem BGH hatte dagegen Erfolg. Für das Gericht ist der Hinweis auf die Aufwandsentschädigung zwar als Werbung einzustufen, aber trotz des in § 7 Abs. 3 HWG ausgesprochenen Werbeverbots mit Rücksicht auf Art. 12 Abs. 1 GG zulässig.

Der BGH begründet sein Urteil damit, dass der Gesetzgeber nicht zuerst die Qualität des Transfusionsgutes wolle, welche infolge einer Werbung mit finanziellen Anreizen möglicherweise z.B. durch Drogenabhängige, die zur Blutspende angelockt würden, verschlechtert werden könnte. Vielmehr solle einer Kommerzialisierung des Transfusionswesens entgegenwirkt werden. Im Übrigen sei die streitige Werbeanzeige nicht als „übertrieben reklamehaft“ zu beurteilen.