Topaktuell herrscht eine rege Diskussion und offenbar auch Abmahntätigkeit im Zusammenhang mit der 40,00 EUR-Klausel bei Verkäufen über Onlineshops oder Ebay, also im Fernabsatz. Grundsätzlich ist es zulässig, dem Kunden die Kosten der Rücksendung aufzuerlegen bei einem Warenwert bis zu 40,00 EUR. Darüber muss auch entsprechend im Rahmen der Widerrufsbelehrung belehrt werden. Die Frage ist nur, ob damit diese Pflicht zur Übernahme der Kosten auch mit dem Kunden wirksam vereinbart wird. Oder muss darüber noch einmal gesondert in den AGB eine Klausel eingefügt werden? Die Instanzgerichte haben unterschiedlich entschieden. Jetzt erging das erste OLG-Urteil. Danach reicht die Angabe im Rahmen der Widerrufsbelehrung nicht aus:

Der gesamte § 5 ist vollständig fett gedruckt und hebt sich daher von dem übrigen Regelungsgefüge eindeutig ab. Aufgrund dieser drucktechnischen Maßnahme erkennen die angesprochenen Verkehrskreise, dass dieser Abschnitt nicht mit den übrigen Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gleichzusetzen ist, sondern eine Sonderrolle einnimmt. Angesichts der Überschrift „WIDERRUFSRECHT“ entnimmt der angesprochene Verbraucher dieser optischen Darstellung naheliegend die Deutung, dass mit diesem Paragraphen von dem Anbieter das gesetzliche Widerrufsrecht des Verbrauchers zum Bestandteil seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemacht worden ist und dieser hierauf – seiner gesetzlichen Verpflichtung entsprechend – besonders hinweist. Für ein derartiges Verständnis sprechen unter anderem auch die auffälligen Pflichtangaben zu dem Anbieter (Name, Anschrift, Kommunikationsmittel) sowie der Hinweis „Widerrufsfolgen“, der Belehrungs-, nicht Vereinbarungscharakter hat.

Praxishinweis: Die erste OLG-Entscheidung zur 40-EUR-Klausel führt zu der Empfehlung, in den AGB in einem gesonderten Hinweis außerhalb der Widerrufsbelehrung auf die Pflicht zur Kostentragung ausdrücklich hinzuweisen. Keinesfalls ist von der Verwendung der Klausel insgesamt abzuraten. Die Kosten der Rücksendung können bei niedrigpreisigen Artikeln durchaus einen relevanten Kostenfaktor für den Händler darstellen. Erst wenn eine abweichende BGH-Entscheidung vorliegt, könnte man auf eine gesonderte Belehrung in den AGB verzichten.

OLG Hamburg, Beschluss vom 17.02.2010, Az. 5 W 10/10