Der BGH hat mit Urteil vom 18.02.2010 (Az. Xa ZR 52/08) entschieden, dass zur Offenbarung eines Merkmals als zur Erfindung gehörend die Darstellung in einer Zeichnung genügen könne, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprüche der Anmeldeunterlagen bezögen. Maßgeblich sei, ob die merkmalsgemäße Ausgestaltung nach der Gesamtoffenbarung aus fachmännischer Sicht als mögliche Ausführungsform der zum Patent angemeldeten Erfindung erscheine.

Zum Sachverhalt:

Es wurde Nichtigkeit eines europäischen Patents mit insgesamt 16 Ansprüchen bezüglich eines Formteils für Fahrzeugkarosserien und dessen Realisierungsverfahren eingeklagt. Die Klägerin griff die Ansprüche 1 bis einschließlich 12 wegen mangelnder Neuheit und unzureichender erfinderischen Tätigkeit an. Die Beklagte verteidigte sich gegen die Nichtigkeitsklage mit einer beschränkten Fassung des Anspruches 1, zu dem das Merkmal 5.2.2 ergänzt wurde. Seitens der Klägerin wurde mangelnde Offenbarung des neuen Merkmals gerügt, das lediglich einer Zeichnung, nicht aber dem Beschreibungstext, zu entnehmen sei.

Nachdem das Bundespatentgericht das Patent wegen mangelnder Patentfähigkeit für nichtig erklärte (der Anspruch beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit), konnte offen gelassen werden, ob das neue Merkmal 5.2.2 als zur Erfindung gehörend offenbart sei.

Der BGH gab nun abschließend der Berufung der Beklagten Recht und erkannte den Bestand des Patents an: Da der Gegenstand in den Anmeldeunterlagen als mögliche Ausführungsform offenbart wurde, sei die verteidigte Fassung des ersten Patentanspruchs zulässig. Auch das Merkmal 5.2.2 sei für den Fachmann (= Maschinenbauingenieur mit Hochschul- oder Fachhochschulabschluss, der über praktische Erfahrung in Bezug auf die Fertigung und Konstruktion von äußeren Bauteilen in der Automobiltechnik verfügt) bereits in der Anmeldung als zur erfindungsgemäßen Lehre gehörend offenbart. Obwohl das Merkmal lediglich der Zeichnung und damit nicht dem Beschreibungstext zu entnehmen sei, werde das Merkmal ausreichend offenbart.

Kommentar:

Durch dieses Urteil hat der Patentanmelder die Möglichkeit, sich auch auf eingereichte Zeichnungen zu berufen, um den Schutzbereich eines Patents zu definieren. Zu empfehlen ist natürlich ein klar definierender Beschreibungstext.