In der Vergangenheit sind vermutlich Tausende von Shopbetreibern und Ebay-Anbietern wegen der 14-Tage/Monatsfrist und wegen der Wertersatzklausel abgemahnt worden. Dementsprechend existieren auch viele Unterlassungserklärungen und einstweiligige Verfügungen. Hintergrund war, dass bei Ebay aufgrund des technischen Ablaufs eine Belehrung nicht vor bzw. bei Vertragsabschluss möglich ist und deshalb statt der 14-Tage die Monatsfrist für die Ausübung des Widerrufs gilt. Auch Wertersatz kann für bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme nicht verlangt werden.

Ab 11.06.2010 gilt nun eine neue Widerrufsbelehrung, deren Textmuster im Gegensatz zur alten die Vereinbarung der 14-Tagefrist und die Verpflichtung zum Wertersatz ermöglicht. Vorteil für die Verwender des neuen Musters ist zudem, dass dieses Gesetzescharakter besitzt, während die alte Belehrung nur auf einer Verordnung beruhte. Diese Verordnung konnte von Gerichten dann immer noch für wettbewerbswidrig erklärt werden, das Gesetz nicht mehr. Damit drohen bei Verwendung des aktuellen Musters keine Abmahnungen mehr. Wichtig bleibt jedoch weiterhin, das Muster richtig umzusetzen, da dort immer noch an bestimmten Stellen variable Textstellen vorhanden sind, die auf den individuellen Einzelfall abzustimmen sind.
Welche Konsequenzen ergeben sich daraus für Ebay- und Onlineshopbetreiber?

  1. Es muss eine Umstellung auf das neue Muster erfolgen, da die alten Vorschriften der BGB-InfoV abgeschafft wurden und sich entsprechende Vorschriften im EGBGB finden. Mit anderen Worten: das alte Muster verweist ab dem 11.6.2010 ins Leere, da es keine Übergangszeit gibt! Alte Widerrufsbelehrungen könnten daher als wettbewerbswidrig eingestuft werden.
  2. Kompliziert wird es, wenn wegen früherer (damals nach der Rechtsprechung berechtigter) Abmahnungen bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde bzw. eine einstweilige Verfügung ergangen ist. Ggfs. muss die alte Unterlassungserklärung (der Unterlassungsvertrag) gekündigt werden bzw. ein entsprechender Antrag bei Gericht gestellt werden. Dazu ist eine eingehende Bestandsaufnahme der „Vorgeschichte“ notwendig.

Ebay- oder Onlineshopbetreibern ist daher anzuraten, sich rechtzeitig um diese Rechtsänderung zu kümmern. Denn wenn tatsächlich noch Schritte wegen bereits bestehender Unterlassungserklärung oder einstweiliger Verfügung bestehen, muss dafür genügend Zeit eingeplant werden.