Rechtsnormen: §§ 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 38 Abs. 2, 39 Abs. 2 Nr. 11 WpHG

Mit Urteil vom 20.07.2011 (Az. 3 StR 506/10) hat der BGH eine Entscheidung des LG Düsseldorf bestätigt, nach der der ehemalige Vorstandssprecher der IKB AG wegen vorsätzlicher Marktmanipulation zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten (ausgesetzt zur Bewährung) verurteilt worden war.

Zum Sachverhalt:

Die IKB Deutsche Industriebank AG und die von ihr gegründete, rechtlich selbständige Zweckgesellschaft Rhineland Funding Capital Corporation investierten in erheblichem Umfang in ABS- und CDO-Papiere (verbriefte Kreditforderungen). Diesen Papieren lagen Darlehen zugrunde, die von US-Banken an finanzschwache Schuldner zwecks Erwerbs von Eigenheimen („Subprime“-Kredite) vergeben worden waren.

Die Aktienkurse fielen. Um den Kurs der eigenen IKB-Aktie zu stabilisieren, veranlasste der Vorstandssprecher der IKB AG am 20.07.2007 die Veröffentlichung einer Pressemitteilung, mit der bewusst der unzutreffende Eindruck vermittelt wurde, die Krise auf dem US-Markt infolge „wertlos“ werdender „Subprime“-Papiere habe für die IKB AG und ihre Zweckgesellschaft keine bedeutend negativen Auswirkungen. Eine Ratingagentur habe festgestellt, die IKB AG sei lediglich mit einem einstelligen Millionenbetrag betroffen.

Infolge dieser bewusst irreführenden Angabe stieg der Kurs der IKB-Aktie um knapp 2 %. Dies führte zu einer deutlichen Überrendite zum Vergleichsindex MDax. Nur wenige Tage später kam es aber zu immensen Problemen mit der Anschlussfinanzierung der Investments. Die Insolvenzantragspflicht infolge Zahlungsunfähigkeit konnte die IKB AG konnte nur mit finanzieller Staatshilfe vermeiden werden.

Der BGH hat nun das Urteil des Landgerichts Düsseldorf, nachdem der Angeklagte Vorstandssprecher zu einer Bewährungsstrafe von 10 Monaten wegen Marktmanipulation verurteilt worden war, bestätigt.

In seiner Presseerklärung vom 01.08.2011 führt der BGH zu seinen Gründen aus:

„Der BGH ist der Auffassung, dass die Auslegung des Landgerichts, die Presseerklärung enthalte irreführende Angaben, keinen Rechtsfehler aufweist. Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen habe es den Angeklagten zu Recht der vorsätzlichen Marktmanipulation gemäß § 38 Abs. 2, § 39 Abs. 2 Nr. 11, § 20a Abs. 1 Nr. 1 WpHG schuldig gesprochen. Entgegen der Meinung des Revisionsführers bestünden gegen die Strafvorschrift keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die erhobenen zahlreichen Verfahrensrügen hätten keinen Erfolg.“