Rechtsnormen: §§ 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 2 MarkenG; Art. 97 Abs. 1, 9 Abs. 1b, 1c GMV

Mit Urteil vom 02.08.2011 (Az. 16 O 168/10) hat das LG Berlin der Axel-Springer-AG untersagt, unter der Bezeichnung „OSGAR“ oder „Bild-OSGAR“ Auszeichnungen, Preise, Prämien, Prädikate oder Trophäen ausloben oder zu verleihen.

Zum Sachverhalt:

Bereits seit 1929 verleiht die in Los Angeles (Beverly Hills) ansässige „Academy of Motion Pictures Arts and Sciences“ die bekannteste und bedeutendste Auszeichnung der Filmbranche, den „Oscar“. Die Axel-Springer-AG („BILD“) verleiht seit einigen Jahren jährlich im Rahmen einer Feier in Leipzig einen Preis mit der Bezeichnung „OSGAR“. Hierdurch sieht sich die amerikanische „Oscar“-Academy in ihren Markenrechten verletzt und verklagte den Verlag auf Unterlassung.

Die Axel-Springer-AG behauptete demgegenüber, der Preis sei nach Oskar Seifert (1861-1932) benannt, von dem sich auch die bekannte Redewendung „frech wie Oskar“ ableite.

Das Landgericht folgte den Ausführungen der amerikanischen Klägerin und verurteilte den Verlag antragsgemäß. Demnach bestehe wegen der Ähnlichkeit beider Bezeichnungen Verwechslungsgefahr.

Das Gericht führt aus, eine Verwechselungsgefahr zwischen den Bezeichnungen lasse sich kaum ernstlich in Abrede stellen. So seien die Waren und Dienstleistungen, für die die Zeichen verwendet würden, nahezu identisch. Zudem seien die Kennzeichen selbst sehr ähnlich. Die minimale Abweichung beim mittleren Buchstaben spiele daher eine deutlich untergeordnete Rolle.

Eine Anspruchsverwirkung infolge der langjährigen Markenbenutzung (bereits seit 1994) durch den Axel-Springer-Verlag erwog zwar das Gericht, allerdings ging es davon aus,  dass die amerikanische „Oscar“-Academy erst im Jahr 2008 auf die Nutzung der Bezeichnung durch Springer aufmerksam geworden sei. Daher lehnte es eine Anspruchsverwirkung ab.

Infolge dieses Urteils ist es der Axel-Springer-AG zukünftig nicht mehr gestattet, Preise unter der Bezeichnung „OSGAR“ oder „Bild-OSGAR“ zu verleihen.