Rechtsnormen: § 19a UrhG, Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2001/29/EG

Mit Beschluss vom 16.05.2013 (Az. I ZR 46/12) hat der BGH dem EuGH die Frage der Vereinbarkeit des „Framing“ mit der Urheberrechtsrichtlinie vorgelegt.

Zum Sachverhalt:

Zu Werbezwecken ließ die Klägerin, eine Produzentin von Wasserfiltersystemen, einen zweiminütigen Film („Die Realität“) zum Thema Wasserverschmutzung herstellen. Sie ist ausschließliche Inhaberin der Nutzungsrechte an dem Kurzfilm. Ohne ihre Zustimmung war der Film auf „YouTube“ abrufbar. Die beiden Beklagten sind als selbstständige Handelsvertreter für ein mit der Klägerin konkurrierendes Unternehmen tätig. Sie betreiben eigene Internetseiten, auf denen sie die von ihnen angebotenen Waren bewerben. Mitte 2010 ermöglichten sie Internetnutzern, den Film der Klägerin mittels „Framing“ abzurufen. Dabei wurde der Film nach einem Klick auf einen Link vom Server der Videoplattform „YouTube“ abgerufen und in einem Rahmen („Frame“) auf der Internetseite der Beklagten abgespielt.

Die Klägerin sieht hierin einen rechtswidrigen Eingriff in ihr Urheberrecht, insbesondere hätten die Beklagten das Video unberechtigt iSv § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht. Daher nahm sie die Beklagten auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch.

Nachdem das erstinstanzliche LG München I (Urt. v. 02.02.011 – 37 O 15777/10) die Beklagten antragsgemäß zur Zahlung eines Schadensersatzes iHv je EUR 1000,- verurteilt und das Berufungsgericht (OLG München, Urt. v. 16.02.2012 – 6 U 1092/11) die Klage im Berufungsverfahren abgewiesen hatte, liegt die Sache im Revisionsverfahren dem BGH zur Entscheidung vor.

Der BGH setzt das Verfahren nun vorläufig aus und möchte zunächst durch dem EuGH geklärt haben, ob beim „Framing“, also einer Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Internetseite, eine öffentliche Wiedergabe iSv Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorliegt.

Mit seiner Pressenachricht vom 16.05.2013 führt der BGH zu seinen bisherigen Überlegungen aus:

„Das Berufungsgericht habe zwar, so der BGH, mit Recht angenommen, dass die bloße Verknüpfung eines auf einer fremden Internetseite bereitgehaltenen Werkes mit der eigenen Internetseite im Wege des „Framing“ grundsätzlich kein öffentliches Zugänglichmachen iSd § 19a UrhG darstelle, weil allein der Inhaber der fremden Internetseite darüber entscheide, ob das auf seiner Internetseite bereitgehaltene Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibe. Eine solche Verknüpfung könnte jedoch bei einer im Blick auf Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des § 15 Abs. 2 UrhG ein unbenanntes Verwertungsrecht der öffentlichen Wiedergabe verletzen.“

Kommentar:

Es bleibt nun abzuwarten, welche Antwort der BGH aus Luxemburg erhält. Falls der EuGH zur Entscheidung gelangt, dass es sich beim „Framing“ mit Blick auf die EG-Richtlinie um eine unrechtmäßige Verwertung handelt, dürfte es das rechtliche „Aus“ des freien „Framing“ bzw. der Verlinkung auf fremde Videos durch Unternehmer bedeuten. Eine weitere Folge wäre wohl eine neue Abmahnwelle.

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