Rechtsnormen: § 305c BGB

Mit Urteil vom 23.04.2013 (Az. 262 C 22888/12) hat das Amtsgericht München entschieden, dass sich ein Postdienstleister im Rahmen einer Haftungssache für verloren gegangene Versandstücke nicht auf einen in den eigenen AGB vorhandenen Haftungsausschluss berufen kann, wenn der Kunde auf die AGB zuvor nicht ausdrücklich hingewiesen wurde.

Zum Sachverhalt:

Nach erfolgreicher eBay-Auktion verschickte eine private eBay-Verkäuferin Mitte 2012 ein Paar Golfschuhe via Deutscher Post an den Käufer, der hierfür zuvor EUR 41,56 bezahlte. Die Schuhe kamen jedoch nie beim Käufer an, auch Nachforschungen blieben erfolglos. Die Verkäuferin erstattete ihrem Käufer den Kaufpreis und verlangte das Geld nun als Schadensersatz von der Post zurück.

Unter Bezugnahme auf die eigenen AGB verweigerte die Post die Auszahlung des eingeforderten Schadensersatzes. Sie führte aus, sie würde demnach nur in Haftung genommen werden können, wenn das Päckchen als Einschreiben, Einschreiben Einwurf, Eigenhändig, Rückschein oder Nachnahme versandt worden wäre. Vorliegend sei das aber nicht der Fall, obwohl in der einschlägigen Filiale in den Aushängen deutlich darauf hingewiesen worden sei.

Die eBay-Verkäuferin widersprach dieser Ansicht und betonte, sie sei auf die Post-AGB nicht hingewiesen worden. Daher erhob sie Klage beim Amtsgericht München.

Das Amtsgericht gab der Klage nun antragsgemäß statt.

Einer nun veröffentlichten Pressemitteilung ist folgende Entscheidungsbegründung zu entnehmen:

„Nach Auffassung des Amtsgerichts kann sich die Beklagte nicht auf den Haftungsausschluss berufen, da die AGB nicht wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen worden sind. Hierfür genüge es nicht, dass in der von der Kundin aufgesuchten Filiale ein Aushang angebracht sei, bei dem unter „Produkte und Preise auf einen Blick“ im Kleingedruckten unter anderem vermerkt sei: „Näheres regeln unsere AGB sowie eine Übersicht, die Sie in den Postfilialen einsehen können“. Diese Bezugnahme auf AGB, klein gedruckt und in einem Aushang über Produkte und Preise versteckt, sei überraschend mit der Folge, dass eine wirksame Einbeziehung nicht vorliege, selbst wenn die Geschäftsbedingungen bei der Filiale vorrätig gewesen wären.“

Kommentar:

Dieses rechtskräftige Urteil (Berufungsverfahren war wegen des niedrigen Streitwerts ausgeschlossen) ist durchaus bemerkenswert, da es bei konsequenter Anwendung die Post vor das Problem stellt, zukünftig jeden einzelnen Kunden vor Postannahme ausdrücklich auf die zugrundliegenden AGB hinzuweisen. Angesichts der Vielzahl an Brief- und Paketsendungen scheint dies kaum umsetzbar. Jedenfalls ist diese Entscheidung als sehr verbraucherfreundlich zu werten.