Der Stichtag zur Umsetzung der Verbraucherrichtlinie am 13.06.2014 rückt näher. Natürlich ist dabei immer von der Notwendigkeit die Rede, die Widerrufsbelehrung zu ändern. Das ist sicher richtig und wichtig. Nicht vergessen werden sollte aber, dass es noch weitere Punkte gibt, auf die Onlineshopbetreiber und Ebay- oder Amazonanbieter achten sollten. So muss dem Kunden auch eine Muster-Widerrufserklärung zur Verfügung gestellt werden. Diese ist nicht identisch mit der Widerrufsbelehrung. Auch das „Wie“ des Zurverfügungstellens ist genau geregelt. Ferner gibt es erweiterte Informationspflichten. Beispiel: es muss auf das Bestehen der gesetzlichen Gewährleistungsrechte und ggfs. bestehender Garantien hingewiesen werden. Ferner gibt es Vorgaben in Bezug auf kostenpflichtige Hotlines: es darf nur der „Grundpreis“ verlangt werden. Was darunter zu verstehen ist, wurde vom Gesetzgeber leider nicht definiert.

Es gibt also einen großen Handlungsbedarf. Denn falls die Änderungen nicht umgesetzt werden, drohen – mal wieder – Abmahnungen. Dieses Risiko sollte nicht unterschätzt werden.

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