Durch Urteil vom 25.7.2017 hat der für Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH entschieden, dass folgende Preisklausel, die eine Sparkasse verwendet, unter AGB-Gesichtspunkten gemäß § 307 BGB unwirksam ist:

„Jede smsTAN kostet 0,10 € (unabhängig vom Kontomodell)“

Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverband. Allerdings ist es nicht so, dass der BGH es generell für unzulässig hält, für smsTAN eine Gebühr zu verlangen. Das Gericht moniert vielmehr, dass der Verbraucher die Gebühr in jedem Fall zu zahlen hat, auch wenn der die TAN gar nicht verwendet hat. Wenn eine (geänderte) Klausel sich also auf smsTAN bezieht, die Verwendung für eine Transaktion finden, wäre diese wirksam.

Urteil vom 25. Juli 2017 – XI ZR 260/15