Die neue Widerrufsbelehrung rechtzeitig ab dem 13.06.2014 einzusetzen ist der erste wichtige Schritt um Abmahnungen zu vermeiden. Das ist schon schwierig genug und mit einigen Anpassungen verbunden. Denn ich erlebe es in meiner Praxis häufig, dass zwar die Widerrufsbelehrung, die der Shopbetreiber in einem gesonderten Menüpunkt anbietet, geändert wird, aber nicht der Text der Widerrufsbelehrung in den AGB. Das ist natürlich irreführend und damit wettbewerbswidrig. Also: der Text muss überall angepasst werden.

Ein häufiger Abmahnungsgrund in der Vergangenheit könnte jetzt erneut zu Problemen führen: die doppelte 40 EUR Klausel. Zum einen aus dem soeben genannten Grund, weil vergessen wird, die Widerrufsbelehrung in den AGB zu ändern. Tückischer ist aber, wenn die von der Rechtsprechung verlangte Kostentragungsvereinbarung nicht gelöscht wird. Also: wenn der Händler zwar daran denkt, die Widerrufsbelehrung in den AGB anzupassen, aber die gesonderte Kostentragungsvereinbarung nicht zu löschen. Mit dieser wurde dem Kunden überhaupt erst die Pflicht zur Zahlung der Rücksendekosten bei einemWarenwert bis 40,00 EUR auferlegt.

Erstens reicht es mit der neuen Widerrufsbelehrung jetzt aus, die Kostentragung nur dort zu erwähnen. Man benötigt also gar keine gesonderte Kostentragungsvereinbarung. Zweitens wäre es natürlich erneut widersprüchlich und damit irreführend, wenn man dem Kunden in der Widerrufsbelehrung einerseits die Kosten der Rücksendung – egal bei welchem Warenwert – auferlegt, andererseits in der jetzt überflüssigen Kostentragungsvereinbarung aber nur bei Waren bis zu einem Wert von 40,00 EUR. Entsprechendes gilt auch für den Fall, dass der Händler die Kosten der Rücksendung selbst übernimmt, aber in den AGB die 40,00 EUR Klausel verwendet, was aber eher seltener der Fall sein dürfte.

Fazit: Widerrufsbelehrung und AGB sind gut aufeinander abzustimmen.

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