Nicht jeder Franchisenehmer ist glücklich, nachdem er sich über ein Franchisevertrag jahrelang gebunden hat. Erst im Nachhinein zeigt sich oftmals, ob die versprochenen Umsatzzahlen und Gewinne tatsächlich realistischer Weise erzielt werden können. Aufgrund von Wettbewerbsklauseln ist es dann leider nicht möglich, vorzeitig eine eigene Tätigkeit aufzubauen und sich vom Vertrag zu lösen. Die Franchiseverträge sehen oftmals längere Laufzeiten vor. Eine Kündigung des Franchisevertrages kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn ein Grund für eine außerordentliche Kündigung vorliegt.

Bei Nichteinhaltung des Vertrages drohen Schadensersatzansprüche des Franchisegebers. Diese können schnell in höhere 5-stellige Bereiche gehen. Daher stellt sich die in der Praxis relevante Frage, ob es noch eine andere Möglichkeit gibt sich aus dem Vertrag wirksam zu lösen.

Ein Ansatzpunkt ist das Widerrufsrecht. Viele Franchisenehmer sind Existenzgründer. Bei diesen gilt ein besonderes Widerrufsrecht (Widerrufsrechte werden normalerweise nur Verbrauchern eingeräumt).  Hinzu kommt, dass viele Franchiseverträge auch ausdrücklich ein Widerrufsrecht vorsehen. In derartigen Fällen spricht man von einem vertraglich vereinbarten Widerrufsrecht.

Nun ist es zwar so, dass die normale Widerrufsfrist 14 Tage ab Abgabe der Willenserklärung beträgt. Derartige kurze Fristen sind natürlich immer verstrichen, bevor der Franchisenehmer merkt, dass er sich vom Vertrag lösen möchte. Denn erst später wird er erkennen, ob das Franchisekonzept tatsächlich tragfähig ist und er damit leben kann oder nicht.

Hier hilft dann die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die bei einer nicht ordnungsgemäß erteilten Widerrufsbelehrung davon ausgeht, dass das Widerrufsrecht immer noch ausgeübt werden kann. Denn die Widerrufsfrist beginnt erst dann wirksam zu laufen, wenn ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt wurde.

Die Praxis zeigt, dass dies außerordentlich schwierig ist. Die entsprechenden amtlichen Widerrufsbelehrungen haben sich ständig verändert. Wie man er schon aus dem Bereich der Verbraucherkreditverträge kennt, gibt es immer wieder Fehler in Widerrufsbelehrung.

In der Praxis führt das dazu, dass auch noch Jahre nach Abschluss des Vertrages das Widerrufsrecht ausgeübt werden kann.

Über einen derartigen Fall hatte vor kurzem das Landgericht Bochum zu entscheiden. Dort war es so, dass eine veraltete Widerrufsbelehrung verwendet wurde. Das Landgericht Bochum geht davon aus, dass diese Belehrung nicht ordnungsgemäß ist und das Widerrufsrecht auch Jahre nach Abschluss des Vertrages noch ausgeübt werden kann.

Der Einwand der Verjährungwirkung sowie des Rechtsmissbrauchs wurde von Seiten des Franchisegebers natürlich in dem Verfahren vehement vertreten. Diesen Argumenten hat das Landgericht Bochum eine eindeutige Absage erteilt.

Dieses Urteil ist eine Hoffnung für Franchisenehmer, die sich auf eine unwirksame Widerrufsbelehrung berufen können. Ob eine derartige unwirksame Widerrufsbelehrung des Franchisevertrages vorliegt, bedarf jedoch einer genauen anwaltlichen Prüfung. Dabei kommt es oftmals auf einzelne Wörter oder Formulierungen an.

Die Anwaltskanzlei Dr. Thorsten Graf vertritt Franchisenehmer in derartigen Fällen. Sie hat auch das fragliche Urteil vor dem Landgericht Bochum erstritten.

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Landgericht Bochum, Urteil vom 16.05.2017, Az. I-17 O 90/16