Rechtsnorm: § 4 Nr. 9 b UStG

Mit Urteil vom 10.11.2010 (Az. XI R 79/07) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Umsätze eines gewerblichen Betreibers von Geldspielautomaten nicht nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG steuerfrei sind. Im Übrigen verstößt diese Norm auch nicht gegen höherrangiges Recht.

Zum Sachverhalt:

Gemäß § 4 Nr. 9 b UStG in der ab dem 06.05.2006 geltenden Neufassung  sind „die Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen“ steuerfrei. Demgegenüber nicht befreit sind „die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallenden Umsätze, die von der Rennwett- und Lotteriesteuer befreit sind oder von denen diese Steuer allgemein nicht erhoben wird.“

Wegen Zweifeln, ob diese Regelung mit der Mehrwertsteuersystemrichtlinie vereinbar ist, setzte der BFH vorliegendes Revisionsverfahren, das die Umsätze einer GmbH aus dem Betrieb von Geldspielautomaten in einer Spielhalle betrifft, aus und übersandte dem EuGH die Vorlagefrage, ob Art. 135 Abs. 1 i der Richtlinie 2006/112/EG dahin auszulegen ist, dass den Mitgliedstaaten eine Regelung gestattet ist, nach der nur bestimmte (Renn-)Wetten und Lotterien von der Steuer befreit und sämtliche „sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz“ von der Steuerbefreiung ausgenommen sind? (BFH, Beschl. v. 17.12.2008, Az. XI R 79/07).

Mit Urteil vom 10.06.2010 (Az. C-58/09) bejahte der EuGH diese Vorlagefrage.

Nach Ansicht der Revisionsklägerin verstoße eine Steuerfestsetzung auf Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten in Spielhallen unabhängig von der vom EuGH beantworteten Frage sowohl gegen europäisches Gemeinschaftsrecht als auch gegen deutsches Verfassungsrecht.

Dieser Auffassung folgte das höchste deutsche Finanzgericht nun nicht.

Das Münchner Gericht führt in seiner Pressemitteilung vom 05.01.2011 zu seinen Entscheidungsgründen aus:

Der BFH trat insbesondere der Ansicht der Revisionsklägerin entgegen, die Umsatzsteuerfestsetzung sei rechtswidrig, weil gewerbliche Betreiber von Geldspielautomaten die Umsatzsteuer nicht auf die Endverbraucher (Spieler) abwälzen könnten. Er verneinte auch einen Verstoß gegen den mehrwertsteuerrechtlichen Neutralitätsgrundsatz sowie gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), den die Revisionsklägerin wegen der Behandlung der Umsätze von öffentlichen Spielbanken aus dem Betrieb von Geldspielautomaten geltend gemacht hatte.