Mit Urteil vom 15.12.2010 (Az.  T-141/08) hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) entschieden, dass die deutsche E.ON Energie AG eine Geldbuße iHv 38 Millionen Euro wegen Siegelbruchs zu zahlen hat.

Zum Sachverhalt:

Im Mai 2006 führte die Europäische Kommission im Rahmen ihrer Ermittlungen wegen möglicherweise wettbewerbswidrigen Verhaltens auf dem deutschen Strommarkt eine Nachprüfung in den Münchner Geschäftsräumen der E.ON AG durch. Diese Prüfung konnte aber nicht an einem Tag abgeschlossen werden, sodass alle Dokumente gesammelt in einen Raum gelegt wurden und dieser sodann verschlossen und mit einem amtlichen Siegel der Kommission versiegelt wurde. Die Prüfer nahmen den Schlüssel für den Raum mit. Später stellte sich jedoch heraus, dass sich weitere 20 Generalschlüssel, die auch für dieses Schloss vorgesehen waren, im Umlauf befanden. Beim Versuch, das Siegel zu entfernen, erscheinen auf der Oberfläche dieses Kunststoffsiegels „VOID“-Schriftzüge. Am Folgetag stellten die Prüfer fest, dass auf dem angebrachten Siegel tatsächlich „VOID“-Schriftzüge zu erkennen waren.

Infolge dieser Erkenntnis verhängte die Kommission am 30.01.2008 wegen Bruchs eines bei einer Nachprüfung angebrachten Siegels gegen E.ON eine Geldbuße iHv 38 Millionen Euro. Gegen diese Entscheidung erhob das Unternehmen Klage beim EuG auf Nichtigerklärung oder zumindest Herabsetzung der Geldbuße.

Das EuG wies die Klage nun ab.

In seiner Pressemitteilung vom 15.12.2010 führt das Gericht zu den Entscheidungsgründen aus:

Nach Auffassung des EuG hat die Kommission zu Recht die Auffassung vertreten, dass im vorliegenden Fall zumindest ein fahrlässiger Siegelbruch gegeben ist. Es war nämlich Sache von E.ON Energie, durch entsprechende Maßnahmen sicherzustellen, dass es zu keiner Einwirkung auf das streitige Siegel kommt, zumal sie über dessen Bedeutung und die Konsequenzen eines Siegelbruchs deutlich belehrt worden war.

Ferner hat das EuG entschieden, dass die gegen die Klägerin festgesetzte Geldbuße – die etwa 0,14% ihres Umsatzes entspricht – nicht unverhältnismäßig gegenüber der Zuwiderhandlung ist in Anbetracht dessen, dass ein Siegelbruch eine besonders schwerwiegende Zuwiderhandlung ist, und angesichts der Größe des Unternehmens und des Erfordernisses, eine hinreichende Abschreckungswirkung der Geldbuße zu gewährleisten, damit sich der Bruch eines von der Kommission im Rahmen einer Nachprüfung angebrachten Siegels für ein Unternehmen nicht lohnen kann.

Kommentar:

Nach dem Gemeinschaftsrecht kann die EU-Kommission gegen Unternehmen bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Bruch eines von der Kommission bei einer Nachprüfung angebrachten Siegels Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 1% ihres Umsatzes festsetzen.