Derzeit mahnen die Herren Komlew und Königseder als Urheber eines Werkes der Künstergruppe Monrose Internetnutzer wg. Filesharing ab, vertreten durch die Kanzlei Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Im vorliegenden Fall ging es um einen einzigen Song (kein ganzes Album). Trotz der Rechtsprechung des BGH vom 12.5.2010 (Sommer unseres Lebens) wird die Anwendbarkeit des § 97a II UrhG verneint. Es werden Schadensersatzansprüche im „vier- bis fünfstelligen Bereich“ erwähnt sowie ein Kostenrisiko von 3.000,00 EUR. Zur Abgeltung wird ein geringerer Vergleichsbetrag angeboten.

Betroffene sollten sich vor Abgabe der Unterlassungserklärung, die gleichzeitig ein Anerkenntnis darstellt, beraten lassen.