Rechtsnormen: §§ 20, 130 GWB

Das OLG Nürnberg hat mit Beschluss vom 16.02.2010 (Az.1 U 13/10) entschieden, dass ein Landkreis der bei der Entscheidung über die Vergabe von Mieträumen an Schilderprägeunternehmen im Gebäude der Kfz-Zulassungsstelle neben der angebotenen Mietzinshöhe auch die Zahl der beschäftigten Personen mit Behinderung berücksichtigt, nicht diskriminierend handelt oder unbillig iSv § 20 Abs. 1 GWB den Markt behindert. Diese Auslegung ist jedenfalls dann anwendbar, wenn mindestens zwei Mitarbeiter im Schilderprägeunternehmen beschäftigt werden können und das im Wege des im Auswahlverfahren zugrunde gelegten Punktesystems die Beschäftigung eines hundertprozentig schwerbehinderten Mitarbeiters in Vollzeit einer Umsatzbeteiligung von 10 Prozent gleichgesetzt wird. (bearbeiteter Leitsatz des Gerichts)

Zum Sachverhalt:

Vom beklagten Landkreis wurden Räume (30 m²) zur Vermietung an ein Schilderprägeunternehmen angeboten. Die streitige Ausschreibung enthielt ein Punktesystem, das an eine Umsatzbeteiligung anknüpfte, die die Mietinteressenten dem Landkreis anzubieten hatten. Hierbei wurde die Vollzeitbeschäftigung eines hundertprozentig schwerbehinderten Mitarbeiters zur gleichen Punktzahl wie eine 10-prozentige Umsatzbeteiligung  gewichtet. Den Interessenten wurde auferlegt, bereits im Angebot verbindliche Angaben hinsichtlich der Einstellung von Menschen mit Behinderung zu machen. Der Kläger sah in den Bedingungen der Ausschreibung einen Verstoß gegen § 20 GWB und verlangte in diesem Zusammenhang vom Landkreis, diese Bedingungen nicht weiter zu verwenden. Das OLG Nürnberg nennt mit vorliegendem Hinweisbeschluss seine Absicht, die Berufung gegen die Entscheidung des LG zurückweisen zu wollen. Obwohl der Landkreis eine marktbeherrschende Position einnehme, sei das Diskriminierungs- und Behinderungsverbot iSv § 20 GWB nicht verletzt. Die Auswahl unter den Bewerber müsse nach angemessenen und fairen Bedingungen vorgenommen werden. Der Landkreis müsse nicht zwingend dem preisbesten Anbieter den Zuschlag geben, sondern neben der verlangten Umsatzbeteiligung sei auch die Beschäftigung schwerbehinderter Personen ein in Betracht kommendes Kriterium. Entscheidend sei, dass die Gemeinwohlbelange bereits in der Ausschreibung offengelegt und von allen Bewerbern erfüllt werden können.

Infolge des Hinweisbeschlusses nahm der Kläger seine Klage zurück. Das vorinstanzliche Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.