Wer kennt sie nicht: Werbeanrufe zu Hause oder am Arbeitsplatz. Auch Headhunter machen von dieser Möglichkeit gerne Gebrauch. Wann sind derartige Anrufe zulässig, welche Regeln sind dabei zu beachten?

Im privaten Bereich

Als Privatperson muss man unerwünschte gewerbliche Telefonanrufe generell nicht dulden. Derartige Anrufe stellen einen rechtswidrigen Eingriff in die Privatsphäre dar, woraus sich entsprechende zivilrechtliche Unterlassungsansprüche ergeben. Gleichzeitig begründen derartige Anrufe auch einen Wettbewerbsverstoß gem. §§ 3, 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Damit sind insbesondere Verbraucherschutzvereine befugt, gegen das Werbeunternehmen vorzugehen, aber auch Wettbewerber. Anrufe bei Privatpersonen stellen daher ein erhebliches rechtliches Risiko dar, auch wenn sie als Marketinginstrument sehr häufig eingesetzt werden.

Telefonanrufe bei Gewerbetreibenden

Auch Gewerbetreibende müssen Werbeanrufe in der Regel nicht dulden. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn eine Einwilligung des Gewerbetreibenden zu dem Telefonanruf vorliegt; es reicht dazu auch eine mutmaßliche Einwilligung aus. Diese wird vom BGH jedoch nur selten angenommen. So müssen konkrete tatsächliche Umstände vorliegen, die ein sachliches Interesse des Angerufenen an dem Anruf vermuten lassen. Wenn mit dem Gewerbetreibenden bereits eine geschäftliche Verbindung besteht, kann der Anruf für den Gewerbetreibenden interessant und damit zulässig sein. Dies hängt von Art, Inhalt und Intensität der Geschäftsbeziehung ab und auch davon, ob der Anzurufende mit dem Anruf voraussichtlich einverstanden sein wird. Dies zeigt folgendes BGH-Urteil (AZ: I ZR 88/05): Ein Internetsuchmaschinenbetreiber bietet Gewerbetreibenden einen kostenlosen Eintrag in einem Internetverzeichnis an. Der Mitarbeiter dieses Unternehmens ruft bei einem Gewerbetreibenden an und fragt danach, ob Interesse an einem erweiterten, dann aber kostenpflichtigen Eintrag besteht. Laut BGH ist dieser Anruf unzulässig. Es gebe aufgrund des bestehenden Suchmaschineneintrags nur eine schwache Geschäftsbeziehung. Ein Anruf zur Überprüfung des eingespeicherten Datenbestandes sei in Ordnung, nicht jedoch die Frage nach einem erweiterten, kostenpflichtigen Eintrag.

Etwas anderes gilt für Einträge in den „Gelben Seiten“. Der BGH begründet das damit, dass die entgeltlichen Zusätze und Erweiterungen des Standardeintrages in den „Gelben Seiten“ für Gewerbetreibende erfahrungsgemäß häufig zur Werbung genutzt werden. Anrufe von Mitarbeitern der Gelben Seiten sind daher zu dulden, außer man hat einer Kontaktaufnahme ausdrücklich widersprochen.

Zusammenfassend lässt sich dahe festhalten, dass auch gegenüber Geschäftskunden Anrufe nur bei einer engen Geschäftsbeziehung in dem Bereich, um den es bei dem Anruf gehen soll, zulässig sind.

Anruf durch Headhunter

Qualifizierte Arbeitskräfte werden häufig über Headhunter gesucht. Sind derartige Anrufe direkt am Arbeitsplatz des Arbeitnehmers zulässig oder kann der Arbeitgeber sich dagegen wehren? Laut BGH (Az: I ZR 183/04) ist eine Direktansprache am Arbeitsplatz zulässig, soweit sich dieses Telefonat auf darauf beschränkt, was für eine erste Kontaktaufnahme notwendig ist: eine kurze Stellenbeschreibung und die Frage danach, ob an ihr ein generelles Interesse besteht, um dann die Kontaktdaten anzugeben. Der Headhunter/Personalberater hat sich bei einem Telefonat zunächst selbst bekannt zu machen und den Zweck des Anrufs mitzuteilen. Außerdem muss er bei Beginn des Gesprächs feststellen, ob der Angerufene an einer Kontaktaufnahme als solcher und zu diesem Zeitpunkt Interesse hat.