Nach langer Diskussion wird nun die neue, überarbeitete Musterbelehrungen zum Widerrufs- bzw. Rückgaberecht am 1. April 2008 in Kraft treten. Das Bundesjustizministerium hat dabei darauf verzichtet, seitenlang auf die Gesetzestexte zu verweisen. Wichtig ist auch das Vorhaben, die Muster in ein formelles Gesetz zu überführen. Denn dann können die Gerichte nicht mehr darauf verweisen, dass die Musterbelehrung ja „nur“ eine Verordnung seien und mit dem Gesetz in Widerspruch ständen.

Wie muss nun von Shopbetreibern und professionellen Ebay-Anbietern reagiert werden?

Das alte Muster kann zwar nach einer Überleitungsvorschrift (§ 16 BGB-InfoV) unter Aufrechterhaltung der Privilegierung noch bis Ende September 2008 verwendet werden. Allerdings erscheint es mir angeraten, ab dem 1.4.2008 das neue Muster zu verwenden, weil in der Tat einige Probleme der alten Widerrufsbelehrung beseitigt wurden.

Das Bundesjustizministerium hat jedoch erneut wieder einheitliche Widerrufs- bzw. Rückggabebelehrungen für Warenlieferungen, Dienstleistungen und Teilzeit-Wohnerechteverträgen vorgegeben, aus denen sich der Anwender die für ihn richtige Belehrung selbst „zusammenbasteln“ muss. Offenbar hielt man dies für einfacher als gesonderte Belehrungen zu entwickeln.

Die Verwendung des neuen Musters begründet wiederum die Vermutung, dass die Belehrung den Vorgaben des Gesetzes in § 355 entspricht. In § 14 Abs. 1 BGB-InfoV heisst es dazu:

“Die Belehrung über das Widerrufsrecht genügt den Anforderungen des § 355 Abs. 2 und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wird.â€?

Riskant halte ich eigenmächtige Änderungen am Text der Musterbelehrung, da dann diese Privilegierung nicht mehr greift.
Wenn man nun die neue Widerrufsbelehrung verwendet, sollte man auch genau prüfen, ob diese eventuell in Widerspruch zu einer bereits abgegebenen Unterlassungserklärung steht.