Mit Beschluss vom 14.02.2011 (Az. 1 L 1908/10) hat das VG Köln entschieden, dass die Bundesnetzagentur mit der Anordnung zur Abschaltung der Rufnummer „11861“ rechtmäßig handelte.

Zum Sachverhalt:

Die früher für Auskünfte der Deutschen Bahn genutzte Rufnummer „11861“ wurde in letzter Zeit von einem privaten  Auskunfts- und Weitervermittlungsservice zur Auskunftserteilung  von Rufnummern, Anschriften, Branchen-, Berufs- und Geschäftsbezeichnungen benutzt. Der Preis dieser Dienstleitung wurde vom Anbieter auf 1,99 Euro pro Minute (aus dem deutschen Festnetz) festgelegt.

Nachdem die Bundesnetzagentur unter anderem festgestellt hatte, dass die gebotene Preisansage 1:47 Minuten dauerte und zudem die Nummer vom Unternehmen im Internet zunächst ohne Preisangabe beworben wurde, ordnete die Bundesnetzagentur die Abschaltung der Rufnummer an.

Im Eilverfahren bestätigte nun das Kölner Verwaltungsgericht die Entscheidung der Bundesnetzagentur:

Nach Ansicht des Gerichts ist die (Kosten verursachende) Preisansage deutlich zu lang. Dem Kunden entstünden hierdurch Kosten in unzulässiger Höhe. Eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Ansage müsse daher deutlich kürzer gefasst werden.

Hinsichtlich der Forderung der Bundesnetzagentur, das Unternehmen müsse auch bereits gezahlte Entgelte an die Verbraucher zurückzahlen, hatte der Eilantrag Erfolg: Das Gericht entschied nun, diesbezüglich fehle es an einer gesetzlichen Grundlage.

Noch ist der Beschluss nicht rechtskräftig. Innerhalb von zwei Wochen kann hiergegen Beschwerde beim OVG in Münter eingelegt werden.