Mit Urteil vom 09.12.2010 (Az. 9 L 1365/10) hat das VG Gelsenkirchen entschieden, dass nicht jede Gaststätte zum Raucherclub erklärt werden kann.

Zum Sachverhalt:

Im vorliegenden Fall richtete ein Gaststättenbetreiber in Bottrop in einem zum Erdgeschoss offenen Galeriebereich im ersten Obergeschoss seines Lokals einen Raucherbereich ein. Er erklärte seine Gaststätte mit einem Schild an der Eingangstür zum Raucherclub. Nachdem das Ordnungsamt von dieser Änderung Kenntnis genommen hatte, wies der Oberbürgermeister der Stadt Bottrop den Betreiber mittels Ordnungsverfügung darauf hin, er habe den Vorschriften des Nichtraucherschutzgesetzes zu folgen und generell das Rauchen in seiner Gaststätte zu unterbinden.

Gegen die Verfügung legte der Gastwirt das Rechtsmittel des Einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ein, das aber ohne Erfolg blieb.

Nach Ansicht des Gelsenkirchener Gerichts reiche allein das Anbringen eines Schildes nicht aus, um einen Raucherclub im Sinne des Nichtraucherschutzgesetzes zu betreiben.

In seiner Presseerklärung vom 06.01.2011 führt das Verwaltungsgericht zu den Gründen näher aus:

Es müssten greifbare Anhaltspunkte dafür vorhanden sein, dass die Räumlichkeiten für Zusammenkünfte genutzt werden, die ausschließlich dem Genuss von Tabakwaren dienen. Ein Raucherclub fuße auf einer Mitgliedschaft der Clubmitglieder in einem Verein, der zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks eingerichtet sei. Der Gaststättenbetreiber habe nicht dargelegt, dass ein solcher Verein überhaupt existiere. Auch in dem Lokal habe es nach den unbestrittenen Feststellungen der Ordnungsbehörde keine Anzeichen für einen solchen Verein, wie etwa Eingangskontrollen, Hinweise der Mitarbeiter an Gäste, dass der Zutritt nur Mitgliedern gestattet sei, oder Antragsformulare für eine Mitgliedschaft gegeben. Gegen die Einrichtung eines Raucherclubs spreche auch, dass lediglich im Obergeschoss geraucht werden dürfe, worauf auch auf einer Hinweistafel im Eingangsbereich hingewiesen werde.

Im Übrigen stellt das Gericht hinsichtlich der baulichen Gegebenheiten fest, dass ebenso der Galeriebereich nicht als abgeschlossener Raucherbereich im Sinne des Gesetzes angesehen werden könne. Somit entfiele auch diese letzte Möglichkeit.