Mit unanfechtbarem Beschluss vom 13.01.2011 (Az. 13 B 1818/10) hat das OVG Nordrhein-Westfalen entschieden, dass die Bahn-Tochter DB-Autozug GmbH festlegen muss, unter welchen Bedingungen Wettbewerber die Auto-Verladestationen des Sylter Hindenburgdamms in Niebüll und Westerland mitnutzen können.

Zum Sachverhalt:

Die Insel Sylt ist mit dem Festland über den 11 km langen Hindenburgdamm, der auch über eine Eisenbahnstrecke verfügt, verbunden. Die Bahn-Tochter DB-Autozug GmbH betreibt dort den  sogenannten „Sylt Shuttle“, einen Autozug mit dazu gehörenden Verladestationen in Niebüll und auf Sylt (Westerland). Vor wenigen Monaten entschied die Bundesnetzagentur, die DB-Autozug GmbH müsse ihre Geschäftsbedingungen dahingehend ändern, dass zukünftig Wettbewerb auf dem Hindenburgdamm entstehen könne. Hiergegen legte die Bahn Widerspruch beim VG Köln ein. Dieser Widerspruch wurde im Eilverfahren mit Beschluss vom 09.12.2010 vom VG Köln abgelehnt. Gegen diesen Beschluss legte die Bahn nun Beschwerde beim OVG NRW in Münster ein.

Die obersten nordrhein-westfälischen Verwaltungsrichter stellten nun fest, die Bahn-Tochter müsse neue Nutzungsbedingungen aufstellen, da in den Verladestationen Personen- und Güterverkehr betrieben werde und diese somit Serviceeinrichtungen im Sinne des Eisenbahnrechts seien.

In seiner Presseerklärung vom 13.01.2011 führt das OVG NRW aus:

Die Rechtspflicht zur Aufstellung von Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen bestehe grundsätzlich unabhängig davon, ob und in welchem Umfang Serviceeinrichtungen für dritte Eisenbahnverkehrsunternehmen nutzbar sind. Ob eine gemeinsame Nutzung der Serviceeinrichtungen möglich ist, sei derzeit offen und müsse ggf. in einem nachrangigen Verfahren geklärt werden.