Das BVerfG hat mit seinem Beschluss vom 07.10.2009 (1 BvR 3479/08) entschieden, dass gem. § 53 Abs. 1 UrhG n.F. einzelne Kopien eines Werkes durch eine Privatperson auf beliebigen Trägern weiterhin zulässig ist, sofern sie nicht Erwerbszwecken dienen. Zum Sachverhalt: Gegen die seit 01.01.2008 geltende Fassung des § 53 Abs. 1 Urhebergesetz wurde Verfassungsbeschwerde seitens eines Unternehmens der Musikindustrie eingelegt. Mit seiner neuen Fassung des Urhebergesetzes hatte der Gesetzgeber damals festgelegt, dass § 53 Abs. 1 UrhG auch auf digitalen Privatkopien anwendbar ist. Daher wurde der Wortzusatz „auf beliebigen Trägern“ dem Gesetzestext beigefügt. Unternehmen der Musikindustrie müssen es demnach hinnehmen, dass private (Digital-)Kopien der von ihnen auf den Markt gebrachten Tonträger grundsätzlich zulässig sind. Dies hatte Umsatzrückgänge zur Folge. Im seinem Beschluss stellt das BVerfG fest: Der Gesetzgeber hat durch den angegriffenen § 53 Abs. 1 UrhG n.F. die in Rede stehende Zulässigkeit digitaler Privatkopien unberührt gelassen. Zulässig sind nach wie vor einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie nicht Erwerbszwecken dienen. Der Gesetzgeber hat bereits bei der letzten Urheberrechtsreform im Jahr 2003 klargestellt, dass digitale ebenso wie analoge Privatkopien zulässig sind.

Praxishinweis: Die Vorlage darf nicht offensichtlich rechtswidrig sein. Natürlich kann mit dieser Entscheidung nicht der Download von Musikstücken ect. im Internet gerechtfertigt werden. Es geht z. B. um Kopien einer selbst gekauften CD für das Auto oder das Überspielen auf den MP3-Player.