Mit Urteil vom 10.06.2009 (Az. I ZR 226/06) hat der BGH entschieden, dass die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) nach den Berechtigungsverträgen von 2002 und 2005 nicht befugt ist, auch die urheberrechtlichen Nutzungsrechte für die Verwendung von Musikwerken für Werbezwecke wahrzunehmen. Diese Nutzung bleibt den berechtigten Urhebern vorbehalten.

Zum Sachverhalt:

Eine Werbeagentur, die im Auftrag ihrer Kunden Werbespots herstellt, veröffentlichte auf ihrer Internetseite zwecks Eigenwerbung einige Spots mit Musik, die sie komponieren ließ. Die GEMA forderte der Agentur daraufhin zur Anmeldung der Musikwerke auf. Die Werbeagentur war der Ansicht, die GEMA sei nicht berechtigt, von ihr wegen der Benutzung von Musikwerken zur Eigenwerbung Auskunft oder Vergütung zu verlangen und erhob daher negative Feststellungsklage beim zuständigen Landgericht. Diese wurde ebenso wie die Berufung beim OLG München abgewiesen. Letztinstanzlich bestätigte demgegenüber der BGH die Ansicht der Agentur und sieht kein Recht der GEMA zur Wahrnehmung von Nutzungsrechten hinsichtlich genannter Musikwerke und verweist in seiner Urteilsbegründung auf den konkreten Inhalt der Berechtigungsverträge zwischen den Urhebern und der GEMA. Demnach seien der GEMA lediglich folgende Rechte eingeräumt worden:

„Das Recht, Werke der Tonkunst (mit oder ohne Text) in Datenbanken, Dokumentationssysteme oder in Speicher ähnlicher Art einzubringen.
Das Recht, Werke der Tonkunst (mit oder ohne Text), die in Datenbanken, Dokumentationssysteme oder in Speicher ähnlicher Art eingebracht sind, elektronisch oder in ähnlicher Weise zu übermitteln, einschließlich z.B. für mobile Internetnutzung und für Musiktauschsysteme.“

Demgegenüber sei als Ausnahme explizit genannt:

„Unberührt bleibt die Befugnis des Berechtigten, die Einwilligung zur Benutzung eines Werkes (mit oder ohne Text) zur Herstellung von Werbespots der Werbung betreibenden Wirtschaft, z.B. im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) zu erteilen.“

Daraus schließt der BGH:

„Nach dem (…) Vertragszweck kann gleichfalls nicht angenommen werden, dass die Berechtigten der Beklagten (GEMA) das Recht zur Nutzung eingeräumt haben. Einem Wahrnehmungsvertrag liegt maßgeblich der Zweck zugrunde, der Verwertungsgesellschaft die Rechte zur kollektiven Wahrnehmung einzuräumen, deren individuelle Wahrnehmung dem einzelnen Urheberberechtigten nicht möglich ist, während dem Urheberberechtigten die Rechte verbleiben sollten, die er selbst verwerten kann. Der Urheberberechtigte ist durchaus dazu in der Lage und hat erhebliches Interesse daran, das Recht zur Nutzung seines Werkes zu Werbezwecken selbst wahrzunehmen. Die Werbung betrifft (…)  ein Marktgeschehen, das ein freies Aushandeln des im Einzelfall angemessenen Entgelts für die Werknutzung erlaubt. Es liegt daher im Interesse des Berechtigten, das Entgelt für die Werknutzung zu Werbezwecken selbst aushandeln zu können und nicht an die Tarifbestimmungen oder Verteilungsschlüssel der GEMA gebunden zu sein.“

Kommentar: Diese Entscheidung ist natürlich kein Freibrief z. B. für Werbeagenturen, fremde Musikwerke ohne Einwilligung des Urhebers zu nutzen. Diesem stehen sämtliche urheberrechtlichen Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz zu.