Mit seinem aktuellen Urteil vom 13.01.2010 (Az. 28 O 578/09) hat das LG Köln entschieden, dass die Veröffentlichung von Abbildungen eines Wohnhauses im Internet keinen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Eigentümers bzw. Bewohners darstellt, wenn  dem Betrachter des Internetangebotes letztlich nicht mehr dargeboten wird, als demjenigen, der selbst durch die Straße geht oder fährt. Im Übrigen darf der Name der Bewohner des Hauses nicht erkennbar sein.

Zum Sachverhalt:

Nach nicht erfolgreicher anwaltlicher Abmahnung klagte die Miteigentümerin eines Hauses in Köln gegen das Internetportal „Bilderbuch Köln“, über dessen Angebot ihr Haus mit drei Bildern samt Adresse veröffentlicht wurde. Die Klägerin begründete, „die geschehene Abbildung ihres Wohnhauses in dieser Weise verletze sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG, da hier ihre Privatadresse nebst Bebilderung ihrer Wohn- und Eigentumsverhältnisse veröffentlicht werde. Hierdurch sehe sie sich in ihrer Privatsphäre und ihrem Sicherheitsinteresse stark beeinträchtigt.  Für das Gericht war für die Klärung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung entscheidend, ob der Betroffene nach den konkreten Gegebenheiten die begründete und für Dritte erkennbare Erwartung hegen dürfe, dass seine privaten Verhältnissen den Blicken der Öffentlichkeit entzogen blieben und von ihr nicht zur Kenntnis genommen werden (so BVerG NJW 2006, 2836, 2837) und ob durch die Veröffentlichung in diese so geschaffene Privatsphäre eingedrungen und das Recht der betroffenen Peron auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung ihrer persönlichen Lebensumstände beeinträchtigt werden dürfe (vgl. BGH GRUR 2009, 1089, 1090). Die höchstrichterliche Rechtsprechung verneint eine Beeinträchtigung eines Persönlichkeitsrechts, sofern die Abbildung nur das wiedergebe, was auch für den vor Ort anwesenden Betrachter ohne weiteres zutage liege (BVerfG NJW 2006, 2836, 2837). Wegen einer möglichen Datenschutzverletzung stellt das Gericht fest, dass der Einzelne keine absolute, uneingeschränkte Herrschaft über „seine“ Daten habe; denn er entfalte seine Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft. In dieser stelle die Information, auch soweit sie personenbezogen sei, einen Teil er sozialen Realität dar, der nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden könne. (…) Deshalb müsse der Einzelne grundsätzlich Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit solche Beschränkungen von hinreichenden Gründen des Gemeinwohls oder überwiegenden Rechtsinteressen Dritter getragen werden und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt sei  (BGH NJW 2009, 2888, 2891). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien habe die Klägerin die Speicherung der streitgegenständlichen Informationen hinzunehmen.

Kommentar:

Das erste Urteil mit Bezug zur aktuellen Google-Streetview-Problematik, auch wenn es sich nicht direkt damit beschäftigt, sondern mit www.bilderbuch-koeln.de. Dort stammen die Bilder von verschiedenen Internetnutzern, und es wird Google-Maps eingesetzt.