Das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG NRW) entschied mit Beschluss vom 19.01.2010 (Az. 13 A 841/09), dass eine Allgemeinverfügung, die Werbung für Sportwetten im Internet verbietet, öffentlich bekannt gegeben werden darf. Wenn sich eine landesweit zuständige Behörde für die öffentliche Bekanntgabe der Allgemeinverfügung ihres Veröffentlichungsorgans (Internetpräsenz) bedient, entspricht die Bekanntgabe der gebotenen „Ortsüblichkeit“.

Zum Sachverhalt:

Die Klägerin beantragte vor dem OVG NRW die Zulassung auf Berufung des Urteils des VG Minden vom 18.02.2009 (Az. 7 K 146/07), das nun mit Beschluss des OVG bestätigt wurde. Streitgegenstand war das Problem der Auslegung der Voraussetzungen des § 41 Abs. 3 und Abs. 4  VwVfG NRW. Insbesondere galt es zu klären, was unter „untunlich“ und einer „ortsübliche Bekanntmachung“ zu verstehen ist. Hierzu für das Gericht aus:

Nach dieser Vorschrift (§ 41 VwVfG NRW) darf eine Allgemeinverfügung auch dann öffentlich bekannt gemacht werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist. „Untunlich“ ist eine Bekanntgabe an die Beteiligten, wenn die individuelle Bekanntgabe wegen der Natur des in Frage stehenden Verwaltungsakts nicht möglich oder jedenfalls mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre, etwa weil nicht mit Sicherheit feststellbar ist, wer betroffen ist. Der Umstand allein, dass die Bekanntgabe an eine große Zahl Betroffener einen erheblichen Aufwand verursachen würde, reicht nicht aus. Ausgehend hiervon war die individuelle Bekanntgabe der Allgemeinverfügung untunlich. Die Erfassung des gesamten, in Frage kommenden durch die Allgemeinverfügung betroffenen Personenkreises dürfte mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden gewesen sein. Das Internet ist ein weltweit reichendes Medium, dementsprechend sind in Nordrhein-Westfallen Internetseiten aus der gesamten Welt abrufbar. Insofern dürfte es für die Beklagte selbst mit größtmöglichem Verwaltungsaufwand nahezu ausgeschlossen gewesen sein, zunächst die im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung für unerlaubte Sportwetten im Internet Werbenden festzustellen, sodann diejenigen herauszufiltern, die Internetanbieter mit Sitz in Nordrhein-Westfalen sind und diese zudem auch noch individuell zu benachrichtigen. Dem steht auch die Argumentation der Klägerin nicht entgegen, die Beklagte habe unmittelbar nach Ablauf der in der Allgemeinverfügung angeordneten Frist zur Einstellung der Werbung durch Erlass des Zwangsgeldfestsetzungsbescheids gezeigt, dass sie keinerlei Schwierigkeiten gehabt habe, die Klägerin als gegen die Allgemeinverfügung Verstoßende festzustellen. Die Klägerin übersieht, dass der Beklagten diese Feststellung deswegen ohne Probleme möglich war, weil die Klägerin zuvor, nämlich am 29. Juni 2006, Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung erhoben hatte. Erst daraufhin war die Beklagte auf die Klägerin aufmerksam geworden, konnte diese wegen ihres Links zur Webseite von Unibet als gegen die Anordnung in der Allgemeinverfügung Verstoßende individualisieren und den Zwangsgeldfestsetzungsbescheid vom 19. Juli 2006 gegen die Klägerin als Adressatin richten.