Der EuGH hat durch Urteil vom 23.03.2010 entschieden, dass das Geschäftsmodell AdWords von Google grundsätzlich nicht gegen Markenrechte Dritter verstößt. Zwar liege eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr vor, aber nicht durch Google selbst, sondern nur durch die Kunden. Diese Benutzung wird Google nicht zugerechnet:

57      Diese Schlussfolgerung kann nicht durch den Umstand entkräftet werden, dass dieser Erbringer für die Benutzung der genannten Zeichen durch seine Kunden eine Vergütung erhält. Die technischen Voraussetzungen für die Benutzung eines Zeichens zu schaffen und sich diese Dienstleistung vergüten zu lassen, bedeutet nicht, dass deren Erbringer dieses Zeichen selbst benutzt. Soweit er seinem Kunden eine solche Benutzung ermöglicht hat, ist seine Rolle gegebenenfalls nach anderen Rechtsvorschriften als Art. 5 der Richtlinie 89/104 und Art. 9 der Verordnung Nr. 40/94, etwa den in Randnr. 107 des vorliegenden Urteils genannten, zu beurteilen.

58      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seitens des Erbringers des Referenzierungsdienstes keine Benutzung im Geschäftsverkehr im Sinne der Richtlinie 89/104 und der Verordnung Nr. 40/94 vorliegt.

Es sei Fallfrage und von dem Ursprungsgericht zu prüfen, ob die Herkunftsfunktion der Marke durch die Anzeige beeinträchtigt werde:

Wird in der Anzeige des Dritten suggeriert, dass zwischen diesem Dritten und dem Markeninhaber eine wirtschaftliche Verbindung besteht, wird auf eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion zu schließen sein.

90      Wird in der Anzeige das Bestehen einer wirtschaftlichen Verbindung zwar nicht suggeriert, ist sie aber hinsichtlich der Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen so vage gehalten, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer auf der Grundlage des Werbelinks und der ihn begleitenden Werbebotschaft nicht erkennen kann, ob der Werbende im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter oder vielmehr mit diesem wirtschaftlich verbunden ist, wird ebenfalls auf eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion zu schließen sein.

Wichtig sind dann die Ausführungen des Gerichts zu einer etwaigen Beeinträchtigung der Werbefunktion der Marke:

Hieraus ergibt sich, dass, wenn der Internetnutzer den Namen einer Marke als Suchwort eingibt, die Homepage und Werbe-Website des Inhabers dieser Marke in der Liste der natürlichen Ergebnisse erscheint, und zwar normalerweise an einer der vordersten Stellen dieser Liste. Infolge dieser Anzeige, die im Übrigen unentgeltlich ist, ist die Sichtbarkeit der Waren oder Dienstleistungen des Markeninhabers für den Internetnutzer gewährleistet, unabhängig davon, ob es dem Markeninhaber gelingt, eine Anzeige auch in der Rubrik „Anzeigen“ unter den Ersten zu platzieren. 

Dabei stellt sich die Frage, ob dies auch gelten soll, wenn der Markeninhaber aufgrund einer „schlechten“ Suchmaschinenoptimierung seiner Seite es gerade nicht auf die erste Seite der normalen, kostenfreien Treffer von Google zu gelangen. Es liest sich aber so, als wenn dies nicht entscheidend sei.

Schließlich beschäftigt sich das Gericht noch  mit der allgemeinen Verantwortlichkeit von Google. Dazu muss das entsprechende nationale (vorlegende) Gericht weitere Fragen prüfen:

Daher ist zur Feststellung, ob die Verantwortlichkeit des Anbieters des Referenzierungsdienstes nach Art. 14 der Richtlinie 2000/31 beschränkt sein könnte, zu prüfen, ob die Rolle dieses Anbieters insofern neutral ist, als sein Verhalten rein technischer, automatischer und passiver Art ist und er weder Kenntnis noch Kontrolle über die weitergeleitete oder gespeicherte Information besitzt. 

Kommentar Dr. Graf: Das Urteil betrifft direkt nur die Verantwortlichkeit von Google für Anzeigeninhalte Dritter. Dennoch lassen sich Anhaltspunkte dafür erkennen, wie der EuGH in der noch offenen Vorlageverfahren zwischen Markeninhabern und den Anzeigenschaltern entscheiden könnte. So wird eine Beeinträchtigung der Werbefunktion auch dort zu verneinen sein und es entscheiden darauf ankommen, ob die Herkunftsfunktion der Marke durch die konkrete Gestaltung des Anzeigentextes beeinträchtigt wird. Davon kann aber generell nicht ausgegangen werden, solange die Marke im Text der Anzeige keine Erwähnung findet.

Quelle: http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=DE&Submit=Submit&numaff=C-236/08

Dank für den Hinweis auf das Urteil an Prof. Hoeren, Uni Münster