Mit Beschluss vom 09.03.2010 (Az. 308 O 536/09) hat das LG Hamburg entschieden, dass der 1-Click-Hoster Rapidshare wegen erneuter Urheberrechtsverletzung ein Ordnungsgeld iHv EUR 1500,- zu zahlen hat.

Zum Sachverhalt:

Bereits im Oktober 2009 erging gegen Rapidshare eine einstweilige Verfügung, wonach dem Unternehmen verboten sei, bestimmte Musikdateien online und damit öffentlich zugänglich zu machen. Wenig später bemerkte die Klägerin, dass die untersagten Dateien an anderer Stelle erneut zum Download angeboten wurden; sie beantragte daraufhin die Festsetzung eines Ordnungsgeldes. Diesem Antrag folgte nun das Landgericht.

Das Schweizer Unternehmen muss nun ein Ordnungsgeld iHv EUR 1500,- zahlen.

Das Gericht begründet seine Entscheidung mit einem Organisationsverschulden der Firma. Demnach reiche es nicht aus, dass das Unternehmen seinen Mitarbeitern der „Abuse-Abteilung“ die Anweisung gebe, alle neu eingestellten Inhalte Dritter auf verbotene Dateien hin zu überprüfen oder entsprechende Wortfilter beim upload einzusetzen, sondern vielmehr gelte im Urheberrecht ein besonderer verschärfter Sorgfaltsmaßstab. Es könne nicht dargelegt werden, dass ausreichende Maßnahmen ergriffen wurden, um wiederholte Urheberrechtsverletzungen auszuschließen.

Kommentar:

Die Höhe des Ordnungsgeldes ist recht milde ausgefallen. Das Gericht geht scheinbar davon aus, dass sich Rapidshare zukünftig an Verfügungen und Verbote halten werde. Generell ist mit dem Beschluss ein höherer Arbeits- und damit Kostenaufwand für das Unternehmen verbunden.