Rechtsnorm: § 115 Abs. 1a SGB XI

Mit rechtskräftigem Beschluss vom 28.10.2010 (Az. L 8 P 29/10 B ER) hat das hessische Landessozialgericht entschieden, dass die Benotung eines Pflegeheims veröffentlicht werden darf. Voraussetzung hierfür ist eine auf Basis des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen neutrale, objektive und sachkundig durchgeführte Qualitätsprüfung.

Zum Sachverhalt:

In Berlin betreibt eine im Hochtaunuskreis ansässige Gesellschaft ein Pflegeheim mit 160 Pflegeplätzen. Im November 2009 wurde die Qualität dieser Einrichtung geprüft und mit der Note 3,0 (befriedigend) bewertet. Hiergegen erhobene Einwände wies die Pflegekasse zurück. Zwecks Verhinderung einer Veröffentlichung beantragte der Träger des Pflegeheims einstweiligen Rechtsschutz beim zuständigen Frankfurter Sozialgericht. Daraufhin untersagte das SG Frankfurt am Main den Pflegekassen die Veröffentlichung der Prüfbewertung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Unterlassungsbegehren, maximal jedoch bis zum 31.10.2010. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, die Bewertung beruhe nicht auf zutreffenden Tatsachenfeststellungen, sondern auf subjektiven Werturteilen der Prüfer. Infolge einer Veröffentlichung sei mit erheblichen Wettbewerbsnachteilen für den Träger des Pflegeheims zu rechnen. Somit könne dies eine Verletzung des Grundrechts auf freie Berufsausübung zur Folge haben. Die Pflegekassen legten gegen diesen Eilbeschluss das Rechtsmittel der Beschwerde vor dem LSG ein.

Nun hob das hessische LSG den Beschluss der Vorinstanz auf und gab den Pflegekassen Recht.

In seiner Pressemitteilung vom 03.11.2010 führt das Gericht zur Begründung aus:

Der Gesetzgeber habe die Landesverbände der Pflegekassen dazu verpflichtet, Leistung und Qualität der Pflegeeinrichtungen zu veröffentlichen (§ 115 Abs. 1a SGB XI). Hierdurch solle mehr Markttransparenz und Vergleichbarkeit von Qualitätsprüfungen erreicht werden. Zwar habe eine wissenschaftliche Auswertung des Prüfverfahrens ergeben, dass aufgrund struktureller Gründe unklar ist, ob tatsächlich Pflegequalität gemessen wird. Dennoch existierten Qualitätsindikatoren. Das Prüfverfahren sei daher nicht prinzipiell ungeeignet. Auch deuteten Forschungsergebnisse aus den USA darauf hin, dass bereits die Veröffentlichung von Prüfberichten positive Effekte haben. Das Bewertungssystem und die Kriterien der Veröffentlichung seien auf breiter Basis – unter Einbeziehung der Pflegeheime sowie der Interessenverbände der Pflegebedürftigen – erarbeitet worden. Da der Transparenzbericht auch für die Betroffenen verständlich und übersichtlich sein muss, sei eine kurze Darstellung von Ergebnissen erforderlich. Dies geschehe üblicherweise mit Noten.

Kommentar:

Im Übrigen wies das LSG Darmstadt darauf hin, dass Pflegeheime eine Dokumentation ihrer Gegendarstellung im Bericht verlangen können. Dadurch könne gewährleistet werden, dass zeitnah Korrekturen zu Bewertungen berücksichtigt und fehlende Gesichtspunkte ergänzt werden könnten.