Am 21.10.2010 veröffentlichte ich bereits einen Beitrag zur Rechtswidrigkeit des Glasverbots im Kölner Karneval. Aktuell hatte sich das VG Köln wiederholt mit dieser Problematik zu beschäftigen:
Mit Beschlüssen vom 04.11.2010 (Az. 20 L 1606/10, 20 L 1607/10) stoppt das VG Köln nun die vom Ordnungsamt der Stadt Köln für den 11.11.2010 (Karneval-Sessionseröffnung 2010/11) ausgesprochenen Glasverbote für die Kölner Innenstadt.
Zum Sachverhalt:
Wie schon im Januar 2010 erließ auch diesmal die Stadt Köln mit einer Allgemeinverfügung für bestimmte Zeiten (aktuell konkret für den 11.11.2010) ein allgemeines Verbot des „Mitführens und Benutzens von Glasbehältnissen“ für die Altstadt und das Zülpicher Viertel. Darüber hinaus hat sie es mit individuellen Ordnungsverfügungen Kiosk-Betreibern verboten, zu bestimmten Zeiten Getränke in Glasbehältnissen zu verkaufen. Gegen alle genannten Verfügungen wurden Klagen beim VG Köln erhoben und einstweiliger Rechtsschutz angestrebt.
Das VG Köln gab den Eilanträgen einer Anwohnerin und eines Kiosk-Betreibers aus dem Zülpicher Viertel statt. In seiner Pressmitteilung vom 04.11.2010 nennt das Verwaltungsgericht folgende Gründe für seine Entscheidung:
Maßgebend für die Entscheidung des Gerichts waren dieselben Gründe, die schon im Frühjahr dieses Jahres zum Erfolg von Eilanträgen eines Anwohners und von Kiosk-Besitzern geführt hatten, die sich gegen das Glasverbot an Karneval 2010 richteten. Schon damals hatte das Gericht darauf hingewiesen, dass das allgemeine Recht der Gefahrenabwehr rein vorsorgende Maßnahmen, wie ein vorbeugendes Verbot, grundsätzlich nicht zulässt. Das OVG Nordrhein-Westfalen hatte dann im Frühjahr in den Eilverfahren jedoch anders entschieden: Es ließ damals die Rechtsfragen weitgehend offen und gelangte im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass das von der Stadt Köln ausgearbeitete Konzept nicht von vornherein zur Bekämpfung der von Glasbruch beim Karneval ausgehenden Gefahren ungeeignet ist. Deshalb sei dem „Glasverbot“ zunächst Folge zu leisten (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10.02.2010 – 5 B 119/10, 5 B 147/10 u.a.). Die vor dem VG Köln anhängigen Klageverfahren wurden danach fortgeführt mit dem Ziel, die Rechtsverhältnisse für die Zukunft zu klären. Im September dieses Jahres entschied das VG Köln dann mit zwei Urteilen, dass das Kölner Glasverbot an Karneval 2010 rechtswidrig war (VG Köln, Beschl. v. 16.09.2010 – 20 K 441/10 und 20 K 525/10).
Kommentar:
Gegen vorliegende Beschlüsse kann innerhalb einer Zwei-Wochen-Frist Beschwerde beim OVG Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.
Gegen die beiden Urteile aus dem September hat die Stadt Köln inzwischen Berufung beim OVG NRW eingelegt.