Rechtsnormen: §§ 8 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 MarkenG

Mit Beschluss vom 29.10.2010 (Az. 26 W (pat) 27/06) hat das Bundespatentgericht entschieden, dass die eingetragene Marke „Post“ nicht gelöscht wird und damit einen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts aufgehoben.

Zum Sachverhalt:

Am 03.11.2003 wurde die Marke „Post“ für verschiedene Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Beförderung von Briefen und Paketen eingetragen. Mehrere Wettbewerber des Markeninhabers Deutsche Post AG stellten umgehend nach der Eintragung  Löschungsanträge. Diesen Anträgen folgte zunächst das Deutsche Patent- und Markenamt. Nun hob das BPatG diese Entscheidung auf.

Nach Ansicht des BPatG besteht die Marke aus einer Angabe, die zur Bezeichnung eines Merkmals der beanspruchten Dienstleistungen dienen kann. Somit seien die Voraussetzungen des Schutzhindernisses aus § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erfüllt.

Eine Löschung der Marke scheide infolge Markendurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG aus, da sich die Marke bereits vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Eintragung infolge ihrer Benutzung für die beanspruchten Dienstleistungen in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt habe. Die Verkehrsdurchsetzung ergebe sich insbesondere aus einem Gutachten eines Marktforschungsinstitutes aus dem Februar 2003. Eine damalige Verkehrsumfrage hatte ergeben, dass über 75% der befragten Personen die beanspruchten Beförderungs- und Zustelldienstleistungen dem Unternehmen „Deutsche Post“ zuordnen. Dies erfülle die Voraussetzung einer Markeneintragung auf der Grundlage der Verkehrsdurchsetzung.

Weiter führt das Gericht zur Begründung aus:

(..) Zwar besteht die Marke – wie die Markenabteilung in dem angegriffenen Beschluss insoweit zutreffend festgestellt hat – ausschließlich aus einer Angabe, die zur Bezeichnung eines Merkmals der beanspruchten Dienstleistungen dienen kann, so dass zumindest die Voraussetzungen des Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erfüllt sind (vgl. insoweit BGH a. a. O – POST II, Nr. 10 ff., 12). Jedoch führt das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG – und ebenso das von der Antragstellerin behauptete Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG – vorliegend nicht zur Löschung der angegriffenen Marke, weil diese sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Eintragung in Folge ihrer Benutzung für die Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG durchgesetzt hat.

(…) Nach alledem steht zur Überzeugung des Senats fest, dass das der Eintragung der angegriffenen Marke entgegenstehende absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG – und ebenso die weiteren von der Antragstellerin geltend gemachten Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 MarkenG – dadurch überwunden worden sind, dass sich die angegriffene Marke vor dem Zeitpunkt ihrer Eintragung für die Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG im Verkehr durchgesetzt hat. Damit kann der Löschungsantrag, soweit er auf das Vorliegen der Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 MarkenG gestützt ist, keinen Erfolg haben.