Rechtsnorm: § 4 Abs. 3 des GlüStV

Mit Urteil vom 23.12.2010 hat das Landgericht München I die staatliche Lotterieverwaltung in Bayern wegen unzureichenden Jugendschutzes verurteilt. Demnach muss es der Freistaat Bayern unterlassen, Minderjährigen und Spielern ohne Identitätskontrolle die Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen zu ermöglichen.

Zum Sachverhalt:

Es klagte die Wettbewerbszentrale gegen den Freistaat Bayern.

Nach Ansicht der Klägerin hätten die Veranstalter und die Vermittler von Glücksspielen gemäß § 4 Abs. 3 GlüStV sicherzustellen, dass Minderjährige von der Teilnahme an Glücksspielen ausgeschlossen sind. Darüber hinaus sei es ihre verpflichtende Aufgabe, ein Sperrsystem zu unterhalten, das gewährleistet, dass Spieler, die für eine Form des Glücksspiels gesperrt sind, von sonstigen Glücksspielen ausgeschlossen sind.

Nach Darstellung der Wettbewerbszentrale hätten Untersuchungen einer Marktforschungsgesellschaft in den Jahren 2008 und 2009 in zahlreichen bayerischen Städten ergeben, dass Jugendliche an Glücksspielen teilnehmen konnten, ohne dass ihre Identität überprüft worden ist. So konnten ohne Vorlage eines Ausweises 84% aller Jugendlichen eine Wette platzieren. 72% seien erst gar nicht nach einem Ausweis befragt worden. Von den Befragten wiederum hätten 54%  eine Wette mit der Ausrede „vergessen“ platzieren können. Selbst Kinder (30%) hätten ohne Ausweis Wetten abgeben können; hier seien 26% erst gar nicht nach einem Ausweis befragt worden. 6% der Kinder hätten mit einer Ausrede teilnehmen können (so in ihrer Pressemitteilung vom 25.01.2011: http://www.wettbewerbszentrale.de/de/home/_pressemitteilung/?id=206).

Nach Bekanntwerden dieser Ergebnisse verklagte die Wettbewerbszentrale den Freistaat Bayern wegen Nichtbeachtung der Jugendschutzvorschriften im Glücksspielstaatsvertrag.

Nach umfangreicher Beweisaufnahme verurteilte nun das LG München I den Freistaat zur Unterlassung der Teilnahme Minderjähriger an öffentlichen Glücksspielen. Auch wurde es dem Freistaat verboten, Spielern die Teilnahme zu ermöglichen, ohne zuvor durch Kontrolle des Ausweises oder eine vergleichbare Identitätskontrolle einen Abgleich mit der Sperrdatei von § 8 GlüStV durchzuführen.