Rechtsnorm: § 133 BGB

Mit Urteil vom 10.09.2010 (Az. 271 C 20092/10) hat das Amtsgericht München entschieden, dass es bei dem Versprechen der Zahlung eines Geldbetrages bei Verkauf innerhalb eines bestimmten Zeitraums auf das Einstelldatum des Angebots ins Internet und nicht auf den Zeitpunkt des Aufrufs der Internetseite durch den Käufer ankommt. Andernfalls habe der Versprechende keine Möglichkeit einer hinreichenden Kontrolle. Entscheidend sei bei der Auslegung des Angebots der Empfängerhorizont.

Zum Sachverhalt:

Der Beklagte erwarb bei einem Autohaus einen VW Tiguan zum Preis von 39.000 Euro. Nach kurzer Zeit wollte er aber vom Vertrag Abstand nehmen und bot das Auto über die Plattform „www.mobile.de“ im März 2010 zum Verkauf an. Als Zusatzangebot notierte der Beklagte: „Bei Kauf innerhalb den ersten 3 Tage gibts noch 1.000 Euro in BAR von mir!“ Acht Tage später rief ein Interessent die Angebotsseite auf und schloss am Folgetag mit dem Autohaus einen Kaufvertrag über das Fahrzeug. In der Folge forderte er vom Beklagten die angebotene Prämie iHv 1.000 Euro. Seiner Ansicht nach habe er „schließlich innerhalb von drei Tagen nach dem Aufruf der Internetseite den Kaufvertrag geschlossen“. Allerdings weigerte sich der Beklagte zu zahlen, da es bei der Berechnung der Drei-Tage-Frist auf das Einstelldatum seiner Anzeige im Internet ankomme. Dies sei unstreitig deutlich früher gewesen.

Nun wies das AG München die Klage ab. Entscheidend für die Auslegung eines Angebots sei der objektive Empfängerhorizont. Zwar hätte der Beklagte durch die konkrete Angabe eines Einstelldatums oder durch Angabe eines konkreten „Fristablaufes“ im Anzeigentext und Bezugnahme hierauf Missverständnisse vermeiden können, allerdings sei das Angebot unter Zugrundelegung der Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Beteiligten jedenfalls nicht so zu verstehen, dass entscheidend für den Fristbeginn der angesprochenen drei Tage die individuelle Kenntnisnahme durch den Kaufinteressenten sei. Der Anbietende hätte in diesem Fall keine Möglichkeit, diesen Zeitpunkt festzustellen bzw. zu überprüfen. Das Einstelldatum lasse sich dagegen problemlos nachvollziehen.

Infolge der Versäumnis der Drei-Tage-Frist, deren Beginn die Einstellung ins Internet darstellt, habe der Käufer keinen Anspruch auf Zahlung der eingeforderten 1.000 Euro.

Das Urteil ist rechtskräftig.