Das Landgericht Köln hat jüngst die Rechte von Website-Betreibern bzw. von Urhebern der Texte auf diesen Seiten gestärkt. In seiner Entscheidung vom 12.08.2009 – 28 O 396/09 – hat es insbesondere Textpassagen wie „Euer DJ, wenn professionale Unterhaltung gefragt ist (…) Party-Musik aus den 70ern, 80ern, 90ern bis in die aktuellen (Dance-Charts)“ für schutzfähig angesehen.

Das Gericht hat sich mit mehreren interessanten Rechtsfragen beschäftigt. So ging es zum einen um die Frage, ob die fraglichen Website-Texte die erforderliche Schöpfungshöhe für ein Sprachwerk gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG erreichen. Ist der Stoff des Sprachwerks frei erfunden, so wird eher Urheberrechtsschutz erreicht als bei solchen Texten, bei denen der Inhalt durch organisatorische Zwecke oder wissenschaftliche und andere Themen vorgegeben ist.

Weiterhin gilt, dass die Schutzfähigkeit mit der Länge des Textes steigt, da dann der Gestaltungsspielraum vergrößert wird und damit eine oftmals individuelle Ausprägung erfolgt. Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass das Landgericht Köln die bislang singuläre Entscheidung des OLG Rostock vom 27.06.2007 – 2 W 12/07 – zitiert und bestätigt.

Hilfreich für den Urheber bei der Durchsetzung seiner Rechte sind auch die Auslegungen des LG Kölns zur Darlegungs- und Beweislast. Danach muss derjenige, der die Schutzfähigkeit des Werkes bestreitet, konkret darlegen und beweisen, dass dieses Werk schon anderweitig identisch oder nahezu identisch existierte oder aus anderem Grunde vorgegeben und bekannt ist. Die Gestaltung der Texte erreichte nach Auffassung des LG Köln deshalb die hinreichende Gestaltungshöhe, da sie

… deutlich das Schaffen eines durchschnittlichen Webdesigners, das auf einer routinemäßigen, handwerksmäßigen und mechanisch-technischen Zusammenführung des Materials beruht, übersteigt.

Außerdem weise einer der Textabschnitte eine individuelle Prägung auf, da der Kläger bei über sich und seine Jugend berichte.

 

Kommentar Dr. Graf

Nachdem bereits das OLG Rostock die Suchmaschinenoptimierung eines Textes als relevantes Kriterium für das Vorliegen eines urheberrechtsfähigen Sprachwerkes angenommen hat, wird dies vom LG Köln bestätigt. Es ist auch bekannt, dass das LG Hamburg ebenfalls von der Urheberrechtsfähigkeit von entsprechend prägnanten Website-Texten ausgeht, ohne dass es dabei auf die konkrete Suchmaschinenoptimierung ankäme. Das bedeutet, dass man sich als Website-Betreiber das ungefragte Kopieren seiner Texte durch Mitbewerber oder anderer Dritter nicht gefallen lassen muss. Da der sogenannte fliegende Gerichtstand (der Text mit der Rechtsverletzung ist bundesweit abrufbar) eingreift, kann der Urheber/Website-Betreiber sich das entsprechende Gericht aussuchen.

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