Viele Webseitenbetreiber bedienen sich sog. Webtracking-Dienste. Einer der wichtigsten ist Google Analytics. Ist der Einsatz derartiger Dienste zulässig oder drohen dem Webseitenbetreiber Abmahnungen?

Google selbst schreibt vor, dass der Webseitenbetreiber auf die Nutzungsbedingungen hinzuweisen habe. Damit sind aber datenschutzrechtliche Fragen keinesfalls geklärt. Das Problem bei solchen Web-Tracking Hinweisen auf der Seite in einem Impressum besteht darin, dass eine eventuell notwendige Einwilligung in die Erfassung der Nutzungsdaten durch Webtracking-Dienste wie Google Analytics vor der Nutzung der jeweiligen Seite erteilt werden muss, weil das Tracking evtl. bereits dann beginnt (Pop-Up-Fenster vor der Nutzung erscheint mir nicht praktikabel). An diesem Ergebnis kommt man nur vorbei, wenn man die Speicherung der IP-Adresse nach Bildung von Pseudonymen nicht als Speicherung von personenbezogenen Daten ansieht. Das ist in der Literatur umstritten. Der Hamburger Datenschutzbeauftragte geht nicht davon aus, dass es sich um personenbezogene Daten handelt – in NRW soll es hingegen anders aussehen. Eine praktische Lösung könnte darin bestehen, dass man auf die Verabeitung der IP-Adressen komplett verzichtet. Eine derartige Lösung bietet nach eigenen Angaben z. B. die Firma etracker an.
Angenommen, es wäre einwilligungspflichtig, die Einwilligung wird nicht ordnungsgemäß erteilt – ergeben sich daraus automatisch Unterlassungsansprüche aus UWG? Das hängt davon ab, ob man in dem Verstoß gegen die Datenschutzvorschriften einen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung sieht. Die Erhebung von Daten zu kommerziellen Zwecken ist in der Vergangenheit von verschiedenen Oberlandesgerichten als ein solcher Verstoß angesehen worden. Da auch hier der fliegende Gerichtsstand gilt, kann es in Zukunft zu völlig unterschiedlichen Gerichtsentscheidungen kommen. Es dürfte nur noch eine Frage der Zeit sein, bis dazu die erste rechtskräftige Gerichtsentscheidung vorliegt.