In seinem Urteil vom 3.6.2009 – Az. 3 U 23/09 – hat sich das OLG Celle mit der Frage beschäftigt, unter welchen Umständen sich der Eigentümer eines Oldtimers gegenüber einem Restaurationsbetrieb auf eine Pauschalpreisvereinbarung in Bezug auf die durchzuführende Restauration berufen kann.

Der Kläger begehrt die Herausgabe eines Oldtimer-Fahrzeugs Mercedes Benz 250 SL Pagode. Widerklagend macht der Beklagte einen Werklohnanspruch aus abgetretenem Recht geltend.

Der Kläger erwarb am 29. April 2005 im Rahmen einer beim Amtsgericht Rotenburg durchgeführten Zwangsversteigerung einen Oldtimer der Marke Mercedes Benz, Typ 250 SL Pagode. Anfang Juni 2005 beauftragte er den Sohn des Beklagten mit der Instandsetzung des Fahrzeugs. Dieser holte das Fahrzeug am 6. Juni 2005 beim Kläger ab und nahm in der Folgezeit verschiedene, umfangreiche Arbeiten an dem Fahrzeug vor. Hierfür leistete der Kläger am 26. August 2005 einen Betrag in Höhe von 5.000 € sowie am 16. Dezember 2005 eine weitere Abschlagszahlung in Höhe von 2.500 €. Da sich die Fertigstellung des Fahrzeugs verzögerte, begehrte der Kläger Anfang 2007 den Abschluss sämtlicher Arbeiten sowie die Herausgabe des Wagens. Nachdem in einem Vorprozess geklärt wurde, dass sich das Fahrzeug beim jetzigen Beklagten befand, verweigerte dieser unter Hinweis auf ein bestehendes Pfandrecht die Herausgabe des Oldtimers mit der Begründung, ihm stünden aus abgetretenem Recht seines Sohnes Werklohnforderungen in Höhe von insgesamt 54.680,68 € zu.

Der Kläger hat behauptet, es sei mit dem Sohn des Beklagten eine Vereinbarung getroffen worden, wonach das Fahrzeug zu einem Festpreis von 10.000 € hätte restauriert werden sollen. Lediglich Arbeiten am Motor hätten gesondert vergütet werden sollen. Tatsächlich sei der Motor des Fahrzeugs durch das M. (M.) in Z. überholt worden. Die hierfür entstandenen Kosten in Höhe von 5.404,61 € habe er der Lebensgefährtin des Sohnes, der Zeugin F., persönlich ausgehändigt. Der Beklagte beruft sich auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen des Werklohns, welcher von seinem Sohn an ihn abgetreten sei.

Das Landgericht hat der Klage des Klägers auf Herausgabe zwar stattgegeben, aber mit der entscheidenden Einschränkung, dass dieser Zug-um-Zug 47.180,68 € zzgl. Zinsen an den Beklagten für die durchgeführte Restauration zu zahlen habe.

Das OLG bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Insbesondere könne sich der Kläger nicht auf die von ihm behauptete Pauschalpreisvereinbarung berufen:

Unabhängig von der Richtigkeit der Darstellung des Vortrags des Klägers haben die Parteien schon der Sache nach keine – vom Kläger als Pauschalvereinbarung bezeichnete – Vergütungsvereinbarung getroffen. Eine solche ist dann anzunehmen, wenn der Werkunternehmer auf der Grundlage eines konkreten Leistungsverzeichnisses oder eines konkretisierten Leistungserfolges die Durchführung von Arbeiten gegen Zahlung eines verbindlichen Preises verspricht (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl., § 632 Rn. 7 m. w. N.). Die Voraussetzungen einer solchen Pauschalpreisvereinbarung sind vorliegend schon deshalb nicht schlüssig dargelegt, weil es auch nach dem eigenen Vorbringen des Klägers an der erforderlichen Beschreibung der durch den Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen fehlt. Vielmehr steht fest, dass eine konkrete, detaillierte Vereinbarung über die seitens des Auftragnehmers zu erbringenden Arbeiten nicht getroffen wurde. Eine Beschreibung der Leistungen, die für die Restaurierung des Oldtimers vorgenommen werden sollten, ist nicht erfolgt. Es fehlte mithin im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrags an jeglichen inhaltlichen Festlegungen, was Gegenstand der zu einem Pauschalpreis durchzuführenden Arbeiten hätte sein sollen und damit an der erforderlichen inhaltlichen Bestimmung der Leistungsverpflichtung. Diese Bestimmung wird auch nicht durch die Umschreibung, das Fahrzeug habe restauriert werden sollen, ersetzt. Denn auch hierdurch wird der Gegenstand der vom Werkunternehmer zu erbringenden Leistungen nicht hinreichend konkretisiert. Insbesondere fehlt es an jeglichen Angaben, in welchem Zustand das Fahrzeug durch die Restaurierung versetzt werden sollte. Eine solche – ins Einzelne gehende – Vereinbarung wäre jedoch erforderlich gewesen, um den für eine Pauschalpreisvereinbarung maßgeblichen Leistungsumfang zu beschreiben.

Außerdem war vor dem Landgericht zu der Frage, ob eine Pauschalpreisvereinbarung getroffen worden sei, eine Beweisaufnahme durchgeführt worden. Diese war zu dem Ergebnis gelangt, dass auch tatsächlich keine derartige Vereinbarung getroffen worden sei. Für die Richtigkeit dieser Beweiswürdigung durch das Landgericht spreche nach Auffassung des OLG Celle folgendes:

Der Kläger selbst hat sich in der Zeit nach Erteilung des Auftrags und nachdem zunächst die TÜV-Abnahme des Fahrzeugs erreicht worden war, über Monate hinweg immer wieder vor Ort persönlich über den Fortgang der Arbeiten informiert. In deren Verlauf sind zwischen den Parteien die erforderlichen Bestimmungen des Arbeitsumfangs vorgenommen worden, die in verschiedenen Punkten (z. B. völlige Neulackierung des Fahrzeugs innen und außen, Zukauf von Originalteilen, weitere Fremdleistungen) jede Preisabsprache, wie sie vom Kläger behauptet wird, ad absurdum geführt hätten. Angesichts dieser Umstände gewinnen die Erklärungen der Zeugen W. und F., wegen des bei Übernahme des Auftrags völlig unabsehbaren Umfangs der durchzuführenden Arbeiten habe es keine Festpreisabsprache gegeben, sondern eine Regelung, wonach der Arbeitsaufwand habe nach Stunden abgerechnet werden sollen, besondere Überzeugungskraft.

Ferner äußert sich das OLG noch zu der Frage, wie die Restaurations-Arbeitsleistung zu bewerten sei, ob sie also einen  Wert von 47.180,68 EUR besitze. Dazu war ein Sachverständiger eingeschaltet worden:

Der Sachverständige gelangt dabei nach Untersuchung des Fahrzeugs, Besichtigung der noch vorhandenen Altteile sowie Inaugenscheinnahme der Fotos vom Zustand des Fahrzeugs vor der Restaurierung zu der Feststellung, dass die Arbeiten, wie sie aus den Rechnungen des Zedenten W. ersichtlich sind, plausibel erscheinen und die in Rechnung gestellten Preise angemessen und ortsüblich sind.

Schließlich hatte der Kläger noch eingewandt, er habe bereits 5.404,61 € bezahlt. Aber auch darauf konnte der Kläger sich nicht berufen, da er für die Zahlung nur unzureichende Indizien vorweisen konnte:

Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass der Kläger durch Vorlage eines Kontoauszugs vom 6. Juli 2006 sowie der Auszahlungsquittung seiner Bank belegt hat, zeitnah zum Rechnungsdatum einen vergleichbaren Betrag von seinem Konto abgehoben zu haben. Auch mag der Umstand, dass der Kläger im Besitz der Originalrechnung der M. ist, als Indiz für die Richtigkeit seiner Behauptung, diese sei ihm wegen der Erstattung des Rechnungsbetrages durch die Zeugin F. ausgehändigt worden, zu bewerten sein. Der dem Kläger obliegende Beweis, den Zahlungsanspruch des Beklagten teilweise erfüllt zu haben, ist jedoch im Ergebnis deshalb nicht geführt, weil die vom Landgericht vernommene Zeugin F. bei ihrer Vernehmung ausdrücklich bekundet hat, ihr sei der genannte Betrag nicht ausgehändigt worden. Konkrete Anhaltspunkte, die gegen die Richtigkeit der Aussage der Zeugin F. sprechen würden, sind nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass es sich bei der Zeugin um die Lebensgefährtin des Sohnes des Beklagten handelt, ist nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit der Zeugin zu erschüttern. Hervorzuheben ist vielmehr, dass die Zeugin bekundet hat, in dem Zeitraum, in dem ihr das Geld durch den Kläger ausgehändigt worden sein soll, an zwei Tagen nicht im Betrieb des Beklagten gewesen zu sein, weshalb sie nicht ausschließen könne, dass das Geld in dieser Zeit einem anderen Mitarbeiter ausgehändigt worden ist. Dies wiederum hat jedoch der Kläger selbst nicht behauptet, vielmehr ausdrücklich an seinem Vortrag festgehalten, der genannten Zeugin und niemandem anders den Geldbetrag ausgehändigt zu haben. Ein solcher Geschehensablauf ist jedoch mit den Bekundungen der Zeugen F. nicht zu vereinbaren und damit nicht bewiesen.

Praktische Konsequenzen aus dem Urteil:

  1. Wer sich auf eine Pauschalpreisvereinbarung berufen will, sollte diese schriftlich treffen und dabei im einzelnen und genau angeben, welche Arbeiten erledigt werden sollen. Falls es während der Restauration zu Zusatzarbeiten kommt – was bei Oldtimern eher die Regel als die Ausnahme ist – sollte man darüber eine gesonderte schriftliche Vereinbarung treffen.
  2. Zahlungen sollten durch Überweisungen erfolgen; alternativ kann man sich den Erhalt der Zahlung quittieren lassen. Zeugen für Zahlungen sind ein unsicheres Beweismittel.