Durch heutiges Urteil (XI ZR 552/15) hat der Bundesgerichtshof eine so genannte Darlehensklausel in Bausparverträgen für unzulässig erklärt. Es handelt sich dabei um eine unzulässige Preisnebenabrede. Entscheidender Gesichtspunkt ist, dass hier eine Gebühr erhoben wird, für welche von der Bausparkasse keine Gegenleistung erbracht werde.

Bereits im Jahre 2014 hatte der Bundesgerichtshof vergleichbarer Klauseln in Darlehensverträgen gekippt. Im Anschluss kam es zu einer regelrechten Klagewelle auf Rückforderung der entsprechend gezahlten Gebühren zuzüglich Zinsen. Rechtsanwalt Dr. Thorsten Graf hat zahlreiche Mandanten in derartigen Verfahren vertreten, www.kredit-bearbeitungsgebuehren.de

Aktuelle Bausparverträge enthalten derartige Klausel offenbar nicht mehr. Es handelt sich daher wohl ausschließlich um Altverträge. Insoweit kommt darauf an, wie lang die Verjährungsfrist für entsprechende Rückforderungen ist. In den Fällen aus Jahr 2014 hatte der Bundesgerichtshof angenommen, dass die Verjährung 10 Jahre beträgt. Es kann aber auch durchaus sein, dass die Verjährung nur drei Jahre beträgt. Daher besteht Handlungsbedarf.

In jedem Fall ist Kunden anzuraten, sich frühzeitig um eine etwaige Rückforderung ihrer Gebühren zu kümmern und diese notfalls auch anwaltlich durchzusetzen.

BGH, Urteil vom 8.11.2016 – XI ZR 552/15.

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