Angesichts niedriger Garantiezinsen kommen viele Inhaber von Lebensversicherungen zu dem Entschluss ihre Versicherung zu kündigen. Nach Kündigung erhalten sie dann den Rückkaufwert. Dieses Verfahren freut vor allem Einen: den Versicherer. Denn er kann dabei vor allem die Rendite, die er mit den Versicherungsbeiträgen erwirtschaftet hat, behalten. Wenn es beispielsweise darum geht, einen vorübergehenden Liquiditätsengpass zu überbrücken, ist eine Beitragsfreistellung der bessere Weg. Was aber, wenn man das Kapital benötigt? Dann ist ein Widerruf der Lebensversicherung – soweit dieser noch möglich ist – die deutlich günstigere, weil für den Versicherten lukrativere Variante. Insbesondere Lebensversicherungsverträge aus dem Zeitraum 1994 bis 2007 können vielfach noch widerrufen werden. Für diese kann ein ewiges Widerrufsrecht gelten.

Problem der Zinsberechnung (Nutzungsentschädigung)

Beim Widerruf hat der Versicherer auch die Rendite auf das vom Versicherten eingezahlte Kapital zu verzinsen. Der Jurist nennt das Nutzungsentschädigung. Das Problem ist dabei, dass diese nach der Rechtsprechung des BGH nicht geschätzt werden darf bzw. kann, sondern dass diese konkret zu berechnen ist. Ein Rückgriff auf die allgemein veröffentlichten Renditen in der Lebensversicherungswirtschaft reicht dazu jedoch nicht aus. Man muss schon die konkreten Zahlen des jeweiligen Versicherers in dem jeweiligen Zeitraum berücksichtigen. Der BGH legt dabei also einen strengen Maßstab an.

Als Versicherter steht man da allein auf verlorenem Posten, denn an dieses Zahlenmaterial wird man kaum herankommen.

Die Kanzlei Dr. Graf hat jedoch Zugriff auf die notwendigen Daten, um eine konkrete Berechnung durchführen zu können. Diese sollte im Übrigen immer vor Ausspruch des Widerrufs durchgeführt werden. Dann können Sie ersehen, ob sich der Widerruf lohnt. Wir erledigen das für Sie im Rahmen einer kostenlosen Erstanfrage.

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