Rechtsnormen: § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG

Mit Beschluss vom 12.01.2011 (Az. 29 W (pat) 157/10) hat das Bundespatentgericht entschieden, dass die Wort-Bildmarkenkombination „Premium Ingredients International“ für Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Zutaten, Aromen sowie Düfte für die Nahrungsmittel- und pharmazeutische Industrie eintragungsfähig ist.

Zum Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin meldete die mehrfarbige Wort-Bildmarke „Premium Ingredients International“ für Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Zutaten, Aromen sowie Düfte für die Nahrungsmittel- und pharmazeutische Industrie an.

Zunächst wies das DPMA die Anmeldung aber wegen fehlender Unterscheidungskraft der Wortkombination sowie der grafischen Elemente zurück. Das Amt begründete seine Entscheidung damit, der Text des Anmeldezeichens erschöpfe sich ausschließlich in Bezeichnungen, die in werbeüblicher Weise Sachangaben hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen enthielten. Zusätzlich sei die in der Farbe rot gehaltene und lediglich den beschreibenden Aussagegehalt des Wortes „International“ unterstreichende Abbildung der Weltkugel insgesamt zu üblich, um eine Schutzfähigkeit der angemeldeten Kombination zu begründen.

Das BPatG hob nun die Entscheidung des Markenamtes auf und gibt der gegen die Zurückweisung der Anmeldung gerichteten Beschwerde statt. Das Gericht führt aus:

„Der Eintragung des vorliegenden Wort-/Bildzeichens als Marke steht kein absolutes Schutzhindernis, insbesondere auch nicht das der fehlenden Unterscheidungskraft oder des Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 MarkenG, entgegen. (…) Zwar weisen die Wortbestandteile der angemeldeten Kombinationsmarke einen für die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Sinngehalt auf, dieser wird jedoch durch die originelle grafische Ausgestaltung so weit überlagert, dass der Marke in ihrer Gesamtheit die erforderliche Unterscheidungskraft nicht mehr abgesprochen werden kann. (…) Die angesprochenen inländischen Verkehrskreise werden die Wortfolge „Premium Ingredients International“ ohne weiteres als Sachhinweis auf erstklassige, hochwertige Zutaten bzw. Bestandteile, die weltweit bezogen oder angeboten werden, verstehen. Damit erschöpft sich der Markentext in Bezeichnungen, die in werbeüblicher Weise Sachangaben über den Gegenstand und den Angebots-/Erbringungsort der beanspruchten Dienstleistungen enthalten. Denn die angemeldeten Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen können sich auf erstklassige, hochwertige Zutaten bzw. Bestandteile für die im Verzeichnis genannten Einsatzbereiche beziehen und weltweit angeboten bzw. erbracht werden.“