Rechtsnormen: § 70 Abs. 3 Nr. 2, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Mit Beschluss vom 17.08.2010 (Az. I ZB 59/09) hat der BGH entschieden:

„Hat die Markenstelle die Eintragung des angemeldeten Zeichens als Marke wegen Fehlens der Unterscheidungskraft versagt, so liegt kein wesentlicher Verfahrensmangel iSv § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG vor, wenn die Markenstelle dabei zwar Vorbringen des Anmelders zur Eintragung ähnlicher Zeichen berücksichtigt, aber nicht im Einzelnen Gründe für eine differenzierte Beurteilung angegeben und nicht dargelegt hat, dass sie die Voreintragungen für rechtswidrig halte.“

(Leitsatz des BGH)

Zum Sachverhalt:

Die Markenstelle wies die Anmeldung Wortmarke „SUPERgirl“ für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 16, 35 und 41 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurück. Die Anmelderin berief sich im Erinnerungsverfahren auf Voreintragungen der Marken „SUPER ILLU“, „Super Spaß“, „Super Dog“ und „SUPER TV“. Ohne auf die Voreintragungen einzugehen bestätigte der Erinnerungsprüfer die Zurückweisung für den größten Teil der Waren und Dienstleistungen. Hiergegen legte die Anmelderin Beschwerde beim BPatG ein, das das Verfahren zurück ans DPMA verwies. Es begründete seinen Verweis mit nicht erfüllten Vorgaben des EuGH („Volks.Handy“ und „Schwabenpost“, GRUR 2009, 667), wonach die nationale Behörde die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen früheren Entscheidungen berücksichtigen und dabei besonderes Augenmerk auf die Frage richten müsse, ob im gleichen Sinne zu entscheiden sei oder nicht. Diese Überlegungen seien dem Anmelder auch mitzuteilen. Wenn diese Mitteilung aber unterbliebe, begründe dies einen wesentlichen Verfahrensfehler gem. § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG. Hiergegen erhob die Anmelderin Rechtsbeschwerde beim BGH.

Nach Ansicht der Bundesrichter sei allerdings kein wesentlicher Verfahrensmangel iSv § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG erkennbar, der eine Zurückverweisung der Sache an das DPMA rechtfertige.

Der BGH führt aus:

„Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts leidet das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt nicht an einem solchen Mangel. Die Markenstelle war nicht gehalten, im Hinblick auf eingetragene vergleichbare Marken im Einzelnen Gründe für eine differenzierte Beurteilung anzugeben oder darzulegen, dass es die Voreintragungen für rechtswidrig halte.“

Maßgebend für die Entscheidung über die Eintragung der Marke sei die Prüfung, ob eines der in § 8 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenG genannten Eintragungshindernisse bestehe. Diese Prüfung sei durch das DPMA rechtsfehlerfrei vorgenommen worden. Das Markenamt führte dabei aus, dass die von der Anmelderin genannten Entscheidungen und Voreintragungen zu keiner anderen Beurteilung hätten führen können. Das Vorbringen der Anmelderin zu ähnlichen Anmeldungen und Voreintragungen sei hinreichend im Sinne der EuGH-Rechtsprechung berücksichtigt worden.

Abschließend führt der BGH aus:

„Die Markenstelle musste, da sie die Voraussetzungen des Eintragungshindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bejaht hat, auf dieses Vorbringen auch deshalb nicht näher eingehen, weil zum einem (nicht begründeten) Eintragungen anderer Marken keine weiter gehenden Informationen im Hinblick auf die Beurteilung der konkreten Anmeldung entnommen werden können und zum anderen auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht von einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden darf. Das Bundespatentgericht hätte somit schon aus diesem Grunde nicht gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG von einer eigenen Entscheidung absehen dürfen.“