Rechtsnormen: 2. MStV Berlin-Brandenburg; §§ 22 S. 1, 33 KunstUrhG; Art. 3 Abs. 1 74 Abs. 1 Nr. 1, 103 Abs. 2 GG

Mit Urteil vom 02.12.2010 (OVG 11 B 35.08) hat das OVG Berlin-Brandenburg entschieden:

„Die Werbeentgeltabführungspflicht für beanstandete Sendungen im Medienstaatsvertrag Berlin-Brandenburg verstößt weder gegen den Rundfunkstaatsvertrag noch ist sie – etwa im Hinblick auf die strafrechtlichen Verfallsvorschriften – verfassungsrechtlich zu beanstanden.“

(Leitsatz des Gerichts)

Zum Sachverhalt:

Wegen Verstoßes gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der darin gezeigten Personen beanstandete die beklagte Medienanstalt Berlin-Brandenburg mehrere bei der Klägerin ausgestrahlten Sendebeiträge „Bimmel-Bingo“. Entsprechend § 69 Abs. 3 des 2. Medienstaatsvertrages Berlin/Brandenburg forderte die Medienanstalt die Klägerin per Bescheid auf, Angaben über die durch Werbung erzielten Entgelte im Zusammenhang mit den beanstandeten Sendungen zu machen. Später nach erfolgloser Fristsetzung verlangte Medienanstalt von der Klägerin Herausgabe von Werbeentgelten, die auf 75000 Euro geschätzt wurden.

Mit vorliegender Klage beanstandete die Klägerin die Rechtmäßigkeit der Auskunfts- und Zahlungsaufforderung und die Verfassungsmäßigkeit des § 69 Abs. 3 MStV.

Das OVG Berlin-Brandenburg hat die Klage nun vollumfänglich abgewiesen:

Das Gericht hält die Regelung des § 69 Abs. 3 MStV verfassungsrechtlich für unbedenklich.

Es führt aus:

„Gemäß § 69 Abs. 3 MStV kann dem (Rundfunk)Veranstalter aufgegeben werden, die durch Werbung im Zusammenhang mit einer beanstandeten Sendung erzielten Entgelte an die Medienanstalt abzuführen (Satz 1) und ihr die hierfür erforderlichen Angaben zu machen (Satz 2). Die Beanstandung selbst ist in § 69 Abs. 1 MStV dahingehend geregelt, dass die Medienanstalt feststellt, dass die rechtlichen Bindungen des Staatsvertrages oder einer hierauf basierenden Entscheidung nicht beachtet wurden, und den Veranstalter zur Behebung des Verstoßes und künftiger Unterlassung auffordert. Die Rechtmäßigkeit der Beanstandung der „Bimmel-Bingo“-Beiträge innerhalb der Sendungen „… am 27. November und 18. Dezember 2001 sowie am 22. und 29. Januar 2002 steht vorliegend bestandskräftig fest.“

Nach Ansicht des Gerichts stelle die Abschöpfung von Werbeentgelten zudem keine strafrechtliche Regelung dar, sondern eine kondiktions-ähnliche Maßnahme zur Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände.

Das Gericht führt hinsichtlich der in Zweifel gezogenen Verfassungsmäßigkeit der Regelung aus:

„Verfassungsrechtliche Bedenken an der Regelung des § 69 Abs. 3 MStV bestehen auch nicht im Hinblick auf die klägerische Rüge, es verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 GG, dass die sanktionierende Regelung des § 69 Abs. 3 MStV nur für private Rundfunkanbieter gelte. Zu Recht macht die Beklagte geltend, dass sich das schon daraus ergebe, dass ihr keine Programmaufsicht für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zustehe und sich dieser vom privaten Rundfunk in Aufgabe, Finanzierung und Anforderungen an die Programmvielfalt unterscheide, so dass schon die Voraussetzung „wesentlich gleicher“, gleichwohl unterschiedlich behandelter Gruppen nicht vorliege. Jedenfalls aber bestehe hiernach bzw. auf der Grundlage der „dualen Rundfunkordnung“ ein sachlicher Differenzierungsgrund, der eine unterschiedliche Aufsicht, Kontrolle und Sanktionierung rechtfertige.“