Der Kanzlei Dr. Graf liegt eine Abmahnung des VSGG (Verbandes zum Schutz geistigen Eigentums im Internet) aus Berlin vor. Vertreten wird der Verein durch die Kanzlei Schroeder.

Gegenstand der Abmahnung ist die Nutzung eines Fotos, das unter einer Creative Common Lizenz angeboten wurde. Es geht dabei um ein Bild des Fotografen Dennis Skley. Der Verein macht geltend, dass er von diesem zur Geltendmachung von urheberrechtlichen Ansprüchen ermächtigt worden sei.

Es wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Eine vorformulierte Unterlassungserklärung ist der Abmahnung beigefügt gewesen. Außerdem wird Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie geltend gemacht. Für die Fotonutzung auf einer Unterseite bis zu einem Jahr wird ein Betrag von 310 € beansprucht, für die so genannte unterlassene Urheberbenennung ein Ausschlag i.H.v. 100 %, also noch mal 310 €. Dann wird noch ein Ausschlag i.H.v. 50 % für die Verwendung zu Werbezwecken geltend gemacht, also noch mal 155 €. Der Gesamtbetrag beläuft sich dann inklusive Mehrwertsteuer auf 829,25 €.

Weiter geht es: Abmahnungskosten i.H.v. 546,50 €.

Gesamtbetrag daher 1375,75 €.

Welche möglichen Ansatzpunkte für eine Verteidigung gegen die Abmahnung gibt es?
Über den Verein VSGE gibt es so gut wie keine Informationen. So stellt sich die Frage, ob der Verein tatsächlich ein eigenes schützenswertes Interesse daran hat, die Urheberrechte seiner Mitglieder geltend zu machen.

Relativ eindeutig ist die Situation beim Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie. Insoweit gibt es eine ständige Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln, wonach bei einer Veröffentlichung von Fotografien unter der Creative Common Lizenz ein materieller Schaden im Wege einer Lizenzanalogie nicht berechnet werden kann (OLG Köln, Urteil vom 31.10.2014, Az. 6 U 60/14 sowie OLG Köln, Beschluss vom 29.06.2016, Az. 6 W 72/16. Dies gilt sowohl für die private als auch die geschäftsmäßige Nutzung von Fotos.

Hinsichtlich der Abmahnungskosten stellt sich die Frage, ob der Verein nicht aufgrund seiner sachlichen und personellen Ausstattung selbst in der Lage sein müsste die Abmahnungen auszusprechen, so dass die Einschaltung eines Anwalts mit entsprechenden Anwaltskosten nicht notwendig wäre. Falls Sie Abmahnung unberechtigt sein sollte, besteht natürlich ohnehin kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnungskosten.

Wenn Sie abgemahnt worden sein soll, sollten Sie sich auf jeden Fall anwaltlich beraten lassen. So ist die Abgabe einer entsprechend eng formulierten Unterlassungserklärung sinnvoll. Die Formulierung einer derartigen strafbewehrten Unterlassungserklärung ist für juristische Laien mit vielen Fallstricken verbunden.

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