Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 21.01.2010 (Az. I ZR 176/07) entschieden:

„Die mit der Einräumung einer letzten Option begründete Verpflichtung, dem Optionsberechtigtem das Recht zur Veröffentlichung der Fortsetzung eines Films zu denselben Bedingungen anzubieten, zu denen der Optionsverpflichtete dieses Recht einem Dritten angeboten hat, kann durch das Angebot zum Abschluss eines Vorvertrages erfüllt werden, der die wesentlichen Bestandteile des beabsichtigten Hauptvertrages enthält.“ (Leitsatz des BGH)

Zum Sachverhalt:

Es klagte eine Filmproduktionsgesellschaft, die mit der Beklagten einen Lizenzvertrag abgeschlossen und basierend auf dem ersten Film dieser eine „erste und letzte Option zur Veröffentlichung einer Fortsetzung“ eingeräumt hatte. Später teilte die Klägerin der Beklagten die mit einem Dritten ausgehadelten Konditionen im Rahmen eines „Deal Memo“ mit und erwartete von der Beklagten zeitnahe Äußerung zum Angebot. Die Beklagte nahm von ihrer „letzten Option“ Gebrauch, akzeptierte allerdings einige Bestimmungen des Angebots nicht. Die Klägerin schloss den Vertrag dennoch mit dem Dritten ab. Die Beklagte sah in dieser Handlung einen Verstoß gegen die Optionsklausel und forderte Schadensersatz.

Der BGH entschied nun, dass die Beklagte die „letzte Option“ trotz lediglich stichpunktartiger Regelungen und damit noch nicht vollständig ausgehandelten Vertrages sinnvoll hätte ausüben können. Die Klägerin sei zwar im Wege der Optionsklausel verpflichtet gewesen, der Beklagten ein „hinreichend bestimmtes, klares und verständliches Angebot“ zu unterbreiten, da andernfalls eine Ausübung dieses Rechts unmöglich sei. Obwohl das „Deal Memo“ zwar nicht über alle Einzelheiten des Vertrages Bestimmungen enthielt, so seien aber die wesentlichen Regelungen des geplanten Vertrages bereits enthalten. Somit habe ein „ausreichend bestimmtes Angebot zum Abschluss eines Vorvertrages“ vorgelegen. Wegen der genannten Einwände habe die Beklagte aber von ihrem Recht keinen Gebrauch gemacht. Auch eine anschließend erklärte vorbehaltlose Annahme war nach Ansicht des BGH ungültig, da verspätet.

Kommentar:

Obwohl die bisherige Rechtsprechung und Literatur in anderen Fallkonstellationen „Deal Memos“ als lediglich  unverbindliche Absichtserklärung einstuften (so z.B. LAG Berlin, BeckRS 2007, 40279), ist die neue Ansicht des BGH, das „Deal Memo“ als bereits bindenden Vorvertrag anzusehen, sinnvoll. Entscheidend für eine jeweilige Einschätzung ist der konkrete Sachzusammenhang.

Um mögliche Unsicherheiten im Zusammenhang mit Optionen zu vermeiden, sollte von den Vertragspartnern der Inhalt des (möglicherweise) abzuschließenden Hauptvertrages möglichst genau festgelegt werden. Diese „qualifizierte“ Optionsklausel kann dann auch als echtes Gestaltungsrecht vertraglich fixiert werden. Eine Ausübung dieses Rechts führt unverzüglich zum Vertragsabschluss des inhaltlich bereits ausgehandelten Vorvertrags.