Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 29.10.2009 (Az. I ZR 65/07) entschieden:

1. Die Werbung für eine geplante Zeitung mit der Titelseite eines Testexemplars, auf der eine prominente Person abgebildet ist, verletzt nicht allein deshalb deren Recht am eigenen Bild, weil keine Ausgabe der Zeitung erscheint, die eine der Ankündigung entsprechende Berichterstattung enthält.

2. Eine solche Werbung verletzt das Recht am eigenen Bild allerdings von dem Zeitpunkt an, zu dem es dem Werbenden möglich und zumutbar ist, die Abbildung der Titelseite des Testexemplars durch die Abbildung der Titelseite einer tatsächlich erschienenen Ausgabe der Zeitung zu ersetzen.

(amtliche Leitsätze des BGH)

Zum Sachverhalt:

Verklagt wurde der Herausgeber der „Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung“. Zur Einführung ihrer neuen Sonntagszeitung verwendete die FAZ das Bild eines Testexemplars, das am oberen Rand das Bild des Klägers (Boris Becker) zeigt. Daneben ist der Text „Der strauchelnde Liebling“ und „Boris Beckers mühsame Versuche, nicht aus der Erfolgsspur geworfen zu werden, Seite 17“ abgedruckt. Fortlaufend wurde dieses Bild während der gesamten Werbekampagne benutzt. Trotz Aufmachers enthielt das Probeexemplar keinen Beitrag über Becker, auch nicht den, auf den auf der Titelseite verwiesen wird. Der ehemalige Tennisprofi vertritt die Auffassung, die Zeitung habe mit der nicht autorisierten Bildverwendung sein Recht am eigenen Bild verletzt.

Nachdem das LG München die Zeitung zur Zahlung von 1,2 Mio. Euro verurteilt hatte, wies auch das OLG München die Berufung der FAZ ab, in dem es den Anspruch Beckers als dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärte.

Der BGH hebt nun abschließend die unterinstanzliche Rechtsprechung dahingehend auf, dass es Becker dem Grunde nach Ansprüche auch für die Zeit der Einführungskampagne (Zeitraum 09/2001 bis 03/2002) zusprach. So sieht es der BGH als für die Zeitung zumutbar an, alsbald nach Erscheinen der Erstausgabe am 30.09.2001 die Werbung umzustellen und bspw. die Titelseite der Erstausgabe als Werbedruck zu verwenden. Infolgedessen stünden Becker lediglich Ansprüche auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr für den Zeitpunkt nach Erscheinen der Erstausgabe der Sonntagszeitung zu.

Kommentar:

Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (Pressefreiheit) erstreckt sich auch auf die Werbung für Erzeugnisse des Pressewesens. Werbung mit einer Person der Öffentlichkeit ist nach vorliegendem Urteil auch ohne eine Berichterstattung innerhalb der Zeitung, die die These auf dem Titelblatt untermauert, zulässig. Voraussetzung ist, dass sie dem Ziel dient, die Öffentlichkeit auf die neue Zeitung hinzuweisen. Allerdings gilt die Einschränkung, dass nach Erscheinen der Erstausgabe dieses Recht verwirkt ist und es für den Zeitungsherausgeber somit zumutbar ist, ein bereits erschienenes Exemplar in einer Werbekampagne abzubilden.