Rechtsnormen: §§ 22, 23 KuUrhG, Art. 2 Abs. 1 iVm  Art. 1 Abs. 1 GG

Mit Urteilen vom 26.10.2010 (Az. VI ZR 190/08, VI ZR 230/08 ) hat der BGH entschieden, dass Charlotte Casiraghi eine Berichterstattung in der Zeitschrift „Bunte“ dulden muss. Nach Ansicht des BGH sei das Persönlichkeitsrecht der Klägerin durch die Berichterstattung allenfalls geringfügig beeinträchtigt worden. Die Veröffentlichung von Fotos eines zeitgeschichtlichen Ereignisses wie dem Rosenball in Monaco sei ebenfalls infolge öffentlichen Informationsinteresses gerechtfertigt.

Zum Sachverhalt:

Die Klägerin ist die Tochter der Prinzessin Caroline von Hannover/Monaco. Im März 2007 veröffentlichte die Zeitschrift „Bunte“ einen Artikel mit dem Titel „Charlotte, die Party-Prinzessin“ und dem Untertitel „Rosenball in Monaco – und der Star war Prinzessin Carolines Tochter: eine feurige Schönheit“. In zwei getrennten Verfahren griff Casiraghi die Wortberichterstattung (Az. VI ZR 230/08) und die Bildberichterstattung (Az. VI ZR 190/08) an. Nachdem zunächst das Landgericht Berlin den beklagten Verlag verurteilte, es zu unterlassen, Teile der Wortberichterstattung sowie die abgedruckten Fotos erneut zu veröffentlichen, bestätigte das Kammergericht (KG Berlin, Az. 10 U 273/07 und 27 O 813/07) die erstinstanzlichen Urteile.

Nun entschied der BGH anders und wies die Klagen abschließend ab.

Nach Ansicht der Bundesrichter reiche der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hinsichtlich der Veröffentlichung von Bildern einerseits und der Wortberichterstattung andererseits verschieden weit. Die Veröffentlichung des Bildes einer Person müsse nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KuUrhG gerechtfertigt sein. Hinsichtlich eines Wortberichts gelte dieses Schutzkonzept nicht. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG) biete nur gegen spezifische Verletzungsformen, insbesondere gegen eine Beeinträchtigung der Privat- oder Intimsphäre sowie gegen herabsetzende bzw. ehrverletzende Äußerungen, Schutz.

Das Gericht führt in seiner Pressemitteilung  Nr. 220/2010 vom 17.11.2010 weiter aus:

Ein vom Kommunikationsinhalt unabhängiger Schutz besteht im Bereich der Textberichterstattung auch unter dem Gesichtspunkt des Rechts am gesprochenen Wort. Im Übrigen bietet das allgemeine Persönlichkeitsrecht aber keinen Schutz vor personenbezogenen Äußerungen unabhängig von ihrem Inhalt. Danach durfte die Berichterstattung der Beklagten über den Rosenball nicht mit der Erwägung verboten werden, in dem Bericht werde die Klägerin in den Mittelpunkt gestellt. Wer an Veranstaltungen teilnimmt, die ersichtlich wegen ihres Teilnehmerkreises auf großes Interesse jedenfalls eines Teils des Publikums stoßen und auch auf Außenwirkung angelegt sind, muss die öffentliche Erörterung seiner Teilnahme an der Veranstaltung ebenso dulden wie kommentierende und wertende Bemerkungen zu seiner Person, soweit sie an die Teilnahme an der Veranstaltung und an bereits bekannte Tatsachen aus der Sozialsphäre anknüpfen. So liegt der Fall hier. Hinzu kommt, dass das Persönlichkeitsrecht der Klägerin durch die Berichterstattung allenfalls geringfügig beeinträchtigt wurde. Ihre Person wird mit durchweg offenbar positiv gemeinten Formulierungen dargestellt. Dabei wird sie als Mittelpunkt einer „jungen Monaco-Society“ beschrieben, die mit teuren Kleidern bei öffentlichen Veranstaltungen auftritt, bei Modeschauen von vornherein in der ersten Reihe sitzt und die „Leichtigkeit des Seins“ genießt.

Hinsichtlich der Veröffentlichung des Fotos führt der BGH aus:

Auch die Veröffentlichung der Fotos war gerechtfertigt. Der Rosenball ist ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne der §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz. Sämtliche Fotos wurden dort gefertigt und zeigen – bis auf ein Porträtfoto – außer der Klägerin mehrere der anwesenden Personen, die in dem begleitenden Text auch zum Teil benannt werden. Ein Informationsinteresse ist zu bejahen. Angesichts des beschriebenen Inhalts des Artikels geht es, auch wenn die Klägerin im Mittelpunkt steht, um eine Darstellung der Lebensweise und des Verhaltens in ihren Gesellschaftskreisen, die eine Leitbild- oder Kontrastfunktion für große Teile der Bevölkerung im Blick hat und auch Anlass zu sozialkritischen Überlegungen geben kann. Dem gegenüber ist das Persönlichkeitsrecht der Klägerin durch die Veröffentlichung der sie in keiner Weise negativ darstellenden Fotos allenfalls geringfügig tangiert.