Das VG Köln hat mit Urteilen vom 18.11.2010 (Az. 1 K 3293/07, 1 K 33562/07, 1 K 3497/06) entschieden, dass Ordnungsverfügungen, die vor dem 01.01.2008 gegen private Sportwettenvermittler erlassen wurden, mit dem Europarecht nicht vereinbar sind.

Zum Sachverhalt:

Das Kölner Verwaltungsgericht hatte sich mit Klagen von privaten Sportwettenvermittlern zu beschäftigen, denen auf Grundlage des bis zum 01.01.2008 geltenden Sportwettengesetzes NRW durch Ordnungsverfügungen ihre Vermittlertätigkeiten untersagt wurden.

Nun hob das Gericht die Verfügungen auf und begründet seine Entscheidung damit, dass die bis zum 01.01.2008 geltenden Regelungen (SportwettenG NRW) mit Blick auf die (aktuelle) Rechtsprechung des EuGH mit der europarechtlich verbürgten Dienstleistungsfreiheit nicht vereinbar seien und somit keine Anwendung finden können.

Da das Urteil noch nicht im Volltext vorliegt, wird hier lediglich auf die recht kurze Pressemitteilung des VG Köln vom 18.11.2010 verwiesen.

Kommentar:

Noch sind die Urteile nicht rechtskräftig: Binnen Monatsfrist nach Zustellung der Entscheidungsgründe ist ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG NRW möglich.