Der Bundesgerichtshof hat vor wenigen Tagen mit Urteil vom 29.04.2010 (Az. I ZR 69/08) entschieden, dass der Internetdienstleister Google wegen einer Urheberrechtsverletzung nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn urheberrechtlich geschützte Werke in Vorschaubildern (Thumbnails) ihrer Suchmaschine wiedergeben werden.

Zum Sachverhalt:

Die Internetsuchmaschine der Firma Google ermöglicht eine textgesteuerte Bildsuchfunktion. Durch Eingabe von Suchbegriffen lassen sich weltweit Bilder suchen, die Dritte in diesem Zusammenhang online veröffentlicht haben. Verkleinert werden von Google gefundene Bilder in einer Trefferliste abgebildet (sogenannte Thumbnails). Durch eine Verlinkung gelangt man schließlich an die Bilder in Originalgröße auf den gefundenen  Seiten. Google durchsucht in regelmäßigen Zeitabständen das Internet nach neuen Abbildungen und speichert diese zur Vorschau auf ihren Servern, um dem Internetnutzer die Suche zu vereinfachen.

Gegen diese Praxis klagte nun eine bildende Künstlerin, die eine eigene Internetseite unterhält, auf der sie Abbildungen ihrer Werke darstellt. So wurden Anfang 2005 bei Eingabe ihres Namens als Google-Suchbegriff Abbildungen ihrer Werke als Thumbnails angezeigt. Die Künstlerin klagte auf Unterlassen. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab:  Nach Ansicht des Landgerichts handelte Google zwar widerrechtlich und verstoße gegen Urheberrecht, eine Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sei aber gemäß § 242 BGB (Treu und Glauben) rechtsmissbräuchlich. Nun wies abschließend auch der BGH die Revision der Künstlerin ab. So ging der BGH gar davon aus, dass durch Google bereits keine Urheberrechtsverletzung stattgefunden habe.

Der BGH benennt in seiner Pressemitteilung Nr. 93/2010 folgende Entscheidungsgründe:

Der zuständige Senat geht zwar nicht davon aus, dass die Künstlerin durch ihr Verhalten eine ausdrückliche oder stillschweigende rechtsgeschäftliche Erklärung abgegeben und damit Google ein Recht zur Nutzung ihrer Werke als Vorschaubilder im Rahmen der Bildersuche eingeräumt hat. Der in der Wiedergabe in Vorschaubildern liegende Eingriff in das Recht der Klägerin, ihre Werke öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG), ist jedoch gleichwohl nicht rechtswidrig, weil die Beklagte dem Verhalten der Klägerin (auch ohne rechtsgeschäftliche Erklärung) entnehmen durfte, diese sei mit der Anzeige ihrer Werke im Rahmen der Bildersuche der Suchmaschine einverstanden. Denn die Klägerin hat den Inhalt ihrer Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich gemacht, ohne von technischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um die Abbildungen ihrer Werke von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen.

Praxishinweis:

Der BGH gibt zusätzlich mit seinem Urteil einen Praxishinweis:

Für andersgelagerte Fälle, in denen die von der Suchmaschine aufgefundenen und als Vorschaubilder angezeigten Abbildungen von dazu nicht berechtigten Personen in das Internet eingestellt worden sind, käme gemäß aktueller Rechtsprechung des EuGH (so Urt. v. 23.3.2010, Az. C-236/08 bis C-238/08 Tz. 106 ff. – Google France/Louis Vuitton) eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers nach der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr zwar in Betracht, die sei aber stets abhängig von der Kenntnis der Rechtswidrigkeit der von ihm gespeicherten Information.

Kommentar:

Konsequenz dieser BGH-Rechtsprechung ist zunächst ein größerer Arbeitsaufwand für diejenigen, die ihre Werke im Internet zwar zur Schau stellen, jedoch Googles Bildersuche von der Verwendung ausschließen möchten: Es müssen die notwendigen technischen Voraussetzungen getroffen werden, die eine Veröffentlichung in allgemeinen Suchmaschinen ermöglichen. Darüberhinaus muss eine Erfassung durch den Google Bildersuchservice technisch verhindert werden, da sonst ein Verlust der gezielten Kontrolle der eigenen Werke droht. Durch vorliegendes Urteil muss der Bilderurheber die Verwendung durch Google dulden, solange er seine Werke im Internet darstellt und er keine technischen Möglichkeiten zum Schutz seiner Bilder – wie z.B. durch eine mögliche Anpassung des Quelltextes – veranlasst.