Jeder, der Eintragungen oder Umschreibungen in öffentlichen Registern vornimmt, kann davon betroffen sein: eine offiziell wirkende Mitteilung über eine Eintragung/Aktualisierung der Daten. Klingt auf den ersten Blick gar nicht unvernünftig. Schließlich möchte man als Unternehmen im Handelsregister oder Markenregister mit den richtigen Daten erfasst sein. Gerne werden bei diesen Anschreiben Begriffe wie „Offerte“, „Kosten“, „Eintragung/Veröffentlichungsbeitrag“, „Sonderzuschläge und Abschläge“, „Hinterlegung“ verwendet. Beigefügt ist auch gleich ein entsprechender Zahlschein. Und schon ist er da: der Irrtum, man würde eine offizielle Gebühr bezahlen. In Wahrheit geht es um einen mehr oder weniger unbedeutsamen Eintrag auf einer Internetseite. Nur im Kleingedruckten zu erkennen, gut versteckt. Gezahlt wird dann leider auch oft. Dabei geht es um Beträge im drei- bis vierstelligen Bereich.

Hat man als Betroffener Chancen, das Geld zurück zu bekommen? Durchaus! Die Erfahrung zeigt, dass entweder schon die außergerichtliche Aufforderung ausreicht oder spätestens nach Klageeinreichung gezahlt wird. Unter voller Kostenübernahme durch die Gegenseite. Wichtig ist nur, rechtzeitig zu reagieren und die entsprechende Anfechtungserklärung abzugeben.